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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 62/17d

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 54 AußStrG § 71 ZPO § 484 ZPO § 513

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.488 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2017

Geschäftszahl

5Ob62/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin L***** P*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann MBA, Dr. Eva Meusburger-Streicher MBA, MMag. Dr. Stefan Piringer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. November 2015, AZ 32 R 96/14i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 18. Juli 2014, TZ 2570/2014, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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