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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.05.2017 · Fall aus Burgenland

OGH 5 Ob 220/16p

Worum es ging: Kann neben einem Fruchtgenussrecht noch ein Wohnrecht eingetragen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Besteht bereits ein Recht auf volle Nutzung der ganzen Liegenschaft, kann daneben kein weiteres Nutzungs- oder Wohnrecht eingetragen werden, weil sich die Rechte überschneiden würden. Möglich bleibt die Eintragung eines Ausgedinges. Der ältere Berechtigte müsste sein Recht räumlich einschränken lassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.106 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.05.2017

Geschäftszahl

5Ob220/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. A* P*, 2. V* P*, 3. R* S*, alle vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen in EZ * und EZ *, je GB *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. September 2016, AZ 13 R 92/16a, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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