Kann neben einem Fruchtgenussrecht noch ein Wohnrecht eingetragen werden?
günstig für Erstberechtigter betrifft Grundeigentümer, Fruchtnießer, Wohnberechtigte, Übergeber
In der Regel nicht. Besteht bereits ein Recht auf volle Nutzung der ganzen Liegenschaft, kann daneben kein weiteres Nutzungs- oder Wohnrecht eingetragen werden, weil sich die Rechte überschneiden würden. Möglich bleibt die Eintragung eines Ausgedinges. Der ältere Berechtigte müsste sein Recht räumlich einschränken lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt nicht auf einen Parteiwillen auf Beschränkung des vorrangigen Baurechts alleine, sondern auf eine tatsächliche Beseitigung der Kollision durch räumliche Einschränkung des vorrangigen Rechts an.OGH 5 Ob 94/09y, 09.06.2009
- An den Prinzipien dieser Rechtsprechung ist auch im Fall einer Konkurrenz zwischen Baurecht und Dienstbarkeit festzuhalten.OGH 5 Ob 94/09y, 09.06.2009
- Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen.OGH 5 Ob 157/08m, 25.11.2008
- Die Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts ist unzulässig, wenn ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden Rechte gegeben ist. Es wäre Sache des Fruchtgenussberechtigten, einer räumlichen Einschränkung seines ursprünglichen Rechts samt den daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen zuzustimmen.OGH 5 Ob 214/08v, 04.11.2008
- Ein einem Miteigentümer an der ganzen Liegenschaft eingeräumtes Wohnungsfruchtgenussrecht schließt die gleichzeitige Begründung eines Wohnungsgebrauchsrechts für einen anderen Miteigentümer aus.OGH 5 Ob 289/98f, 24.11.1998
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein - wie immer geartetes - Wohnrecht eingetragen werden. Es käme zu Gebrauchsüberschneidungen, weil der Fruchtgenuss als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift.OGH 5 Ob 289/98f, 24.11.1998
- Ein eingetragenes Wohnungsrecht, das sich nur auf Wohnräume, nicht aber auf die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke erstreckt wird durch die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts an der ganzen Liegenschaft (Grundbuchskörper) nicht beeinträchtigt; es kann eine solche Verbücherung selbst dann nicht hindern, wenn es in der Rechtsform des Wohnungsfruchtgenusses bestehen sollte.OGH 5 Ob 136/97d, 13.05.1997
- Hier: Dienstbarkeit des Fruchtgenusses an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft einerseits und Wohnungsgebrauchsrecht andererseits.OGH 5 Ob 2121/96i, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016305 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 123/25m, 30.10.2025
- OGH 5 Ob 220/16p, 04.05.2017, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364c
- ABGB § 509
- ABGB § 530
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
- GBG 1955 § 29
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