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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 116/16y

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Die Ausgleichszahlung wird nach Billigkeit festgesetzt, also nach allen Umständen Ihres Falles und besonders nach den Provisionen, die Ihnen aus Geschäften mit den geworbenen Kunden entgehen. Weil das eine reine Einzelfallentscheidung ist, überprüft das Höchstgericht sie nur bei einer krassen Fehlbeurteilung. Auch Abschläge und die Annahme, wie schnell Kunden abwandern, liegen im Ermessen des Gerichts.

Ja, unter Umständen. Waren die vom Unternehmen vorgegebenen Bedingungen des Pachtvertrags so, dass ein wirtschaftlicher Betrieb von vornherein nicht zumutbar möglich war, bleibt Ihr Ausgleichsanspruch auch bei eigener Kündigung erhalten. Es schadet nicht, wenn Sie es zunächst mit eigenen Mitteln versucht und erst nach angemessener Zeit aufgegeben haben; die Unwirtschaftlichkeit muss aber mit den Vertragsbedingungen zusammenhängen und nicht mit äußeren Umständen wie neuer Konkurrenz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 12.666 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Geschäftszahl

9ObA116/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***** W***** als Treuhänder im Schuldenregulierungsverfahren des ***** G***** (Bezirksgericht *****, GZ *****), *****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 224.854,82 EUR sA (Revisionsinteresse: 59.275,56 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2016, GZ 9 Ra 51/16k-101, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. Oktober 2015, GZ 29 Cga 31/12h-93, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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