OGH 8 ObS 4/17x
Worum es ging: Wann endet mein Dienstverhältnis rechtlich nach einer unzulässigen Beendigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist nicht der Tag, an dem gekündigt oder entlassen wird, sondern der Tag, an dem das Dienstverhältnis rechtlich endet. Wird ein befristetes Dienstverhältnis vertragswidrig beendet, ist das der Kündigungstermin oder der Tag der Entlassung.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis war das Entgelt nur in dem Umfang gesichert, der einer gesetzlichen Kündigungsfrist und einem gesetzlichen Kündigungstermin entspricht. Das galt auch in der Zeit zwischen der Wiedereinführung des Schadenersatzanspruchs 1994 und dem Inkrafttreten der Novelle 1997.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2017, 9 Rs 91/16t-17
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.551 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Geschäftszahl
8ObS4/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Hübner und Mag. Andreas Schlitzer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. R***** W*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Insolvenzentgelt (60.683 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Rs 91/16t-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).