AngG Art. 1 § 29
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.
Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem zum genannten, verfehlten Termin. Sie behalten aber die Ansprüche, die Ihnen bis zum richtigen Termin zugestanden wären, die sogenannte Kündigungsentschädigung. Der Arbeitgeber kann eine solche Kündigung nicht von sich aus nachträglich abändern.
Wer ungerechtfertigt entlassen wurde oder wegen eines Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist, soll finanziell so stehen wie bei einer ordentlichen Beendigung. Deshalb wird die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte, zur Dienstzeit dazugerechnet. Die Abfertigung wird nach dieser längeren Dienstzeit bemessen.
Nein. Wird das Dienstverhältnis im Probemonat gelöst, entstehen daraus keine Ansprüche, gleichgültig ob es einen wichtigen Grund gab oder gar keinen. Das gilt auch, wenn der Vertrag schon vor dem ersten Arbeitstag aufgelöst wird.
Eine fristlose Entlassung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Ein an sich schwerwiegender Grund genügt nicht, wenn der Vorfall im konkreten Fall geringfügig war.
Nicht doppelt. Machen Sie als Teil der Kündigungsentschädigung eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub geltend, müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, der Ihnen für dieselbe Zeit beim neuen Dienstgeber zusteht. Sonst wären Sie für denselben Zeitraum doppelt abgegolten.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Werden Sie ohne Grund entlassen, können Sie neben den vertraglichen Ansprüchen auf das Entgelt auch weitergehenden Schadenersatz verlangen. Wird dieser Anspruch innerhalb der Kündigungsfrist fällig, gilt für ihn dieselbe Ausschlussfrist wie für die Kündigungsentschädigung.
War die Entlassung unberechtigt und kann sie auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden, müssen Sie den Bestandschutz nicht in Anspruch nehmen. Sie können stattdessen jene Ansprüche geltend machen, die für den Fall einer ungerechtfertigten Beendigung vorgesehen sind.
Ja, wenn Ihre Kündigung in Wahrheit ein Austritt aus wichtigem Grund war. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen und nicht bloß gewöhnlich kündigen. Der Grund muss der tatsächliche Anlass der Beendigung gewesen sein.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.
Schwankte Ihr Verdienst im letzten Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses, wird für die Abfertigung der Monatsdurchschnitt dieses Jahres herangezogen, also ein Zwölftel des gesamten Jahresentgelts. Dabei zählen auch Überstunden, Zulagen, Prämien, Provisionen und Sonderzahlungen mit, wenn sie regelmäßig zum Entgelt gehörten. Dasselbe gilt für die Entschädigung bei einer unberechtigten Entlassung.
Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.
Auch der Austritt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers begründet einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dabei sind eine vereinbarte längere Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten. Wie lange das Entgelt gebührt, richtet sich danach, wann das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenzeröffnung hätte beendet werden können.
Aus Ihrer Treuepflicht kann sich eine Auskunftsobliegenheit ergeben, die Beweislast dreht sich dadurch aber nicht um. Der Arbeitgeber muss beweisen, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben und was er deshalb abziehen darf; das gilt auch für bezogenes Arbeitslosengeld. Bestreiten Sie, Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt Ihr Anspruch ungekürzt.
Ja. Sind Sie besonders vor Kündigung oder Entlassung geschützt, können Sie auf diesen Schutz verzichten und statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche wegen unberechtigter Beendigung geltend machen. Sie haben also die Wahl.
Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.
Sie selbst. Wenn Sie Ansprüche daraus ableiten, dass Sie unberechtigt entlassen wurden, müssen Sie beweisen, dass eine Entlassung überhaupt ausgesprochen wurde.
Sie wird aus einem Monatsdurchschnitt Ihres Entgelts ermittelt. Im Zweifel wird dafür ein ganzes Jahr herangezogen. So werden auch schwankende Bezüge angemessen berücksichtigt.
Behauptet Ihr Dienstgeber, Sie müssten sich einen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, muss er das behaupten und beweisen. Die Last dafür liegt bei ihm.
Ja, aber erst nach den ersten drei Monaten und immer nur für den jeweils gleichen Zeitraum. Rückblickend wird verglichen, was Sie sich erspart und was Sie anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient haben. Damit soll verhindert werden, dass Sie durch die Beendigung bereichert werden.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.
Nur bei Ansprüchen, die sofort gefordert werden können; dort beginnt die sechsmonatige Frist mit Ablauf des Austritts- oder Entlassungstages. Ansprüche, die erst später fällig werden, lösen die Frist erst mit ihrer jeweiligen Fälligkeit aus.
Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis, wenn für Sie kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz besteht. Sie können deshalb nur Schadenersatz für den Verlust der Dienstwohnung verlangen, nicht aber deren weitere Benützung.
Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.
Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.