Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 99/17p

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass die Aufsicht über ein Kind versagt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie geschädigt wurden, müssen Sie beweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Der Aufsichtspflichtige muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie streng die Aufsicht sein muss, hängt vom Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Beaufsichtigten ab.

Strengere Anforderungen gelten dann, wenn nach den Umständen mit einem schädigenden Verhalten zu rechnen ist. Das kann an den Eigenschaften des Kindes liegen oder an einer besonderen Gefahrenlage. Bei verhaltensauffälligen oder beeinträchtigten Kindern können weitergehende Maßnahmen nötig sein.

Ja. Die Vorschriften darüber, wer in einem Kindergarten angestellt werden darf, dienen auch dem Schutz der körperlichen Sicherheit der betreuten Kinder. Wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen reicht, hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.515 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Geschäftszahl

4Ob99/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Z* F*, vertreten durch den Vater C* F*, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde U*, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.391,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. März 2017, GZ 7 R 36/16t-31, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. August 2016, GZ 16 Cg 43/15a-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail