OGH 4 Ob 99/17p
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass die Aufsicht über ein Kind versagt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie geschädigt wurden, müssen Sie beweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Der Aufsichtspflichtige muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie streng die Aufsicht sein muss, hängt vom Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Beaufsichtigten ab.
Strengere Anforderungen gelten dann, wenn nach den Umständen mit einem schädigenden Verhalten zu rechnen ist. Das kann an den Eigenschaften des Kindes liegen oder an einer besonderen Gefahrenlage. Bei verhaltensauffälligen oder beeinträchtigten Kindern können weitergehende Maßnahmen nötig sein.
Ja. Die Vorschriften darüber, wer in einem Kindergarten angestellt werden darf, dienen auch dem Schutz der körperlichen Sicherheit der betreuten Kinder. Wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen reicht, hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 29.08.2016, 16 Cg 43/15a-26
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 06.03.2017, 7 R 36/16t-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Geschäftszahl
4Ob99/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Z* F*, vertreten durch den Vater C* F*, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde U*, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.391,60 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. März 2017, GZ 7 R 36/16t-31, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. August 2016, GZ 16 Cg 43/15a-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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