Wann kann ich bis zum Höchstgericht weitergehen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ob eine Rechtsfrage bedeutsam genug für das Höchstgericht ist, wird nach sachlichen Gesichtspunkten beurteilt. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen Rechtsprechung entschieden, brauchen Sie neue, gewichtige Argumente. Fragen der Verschuldensteilung und Fälle, die ganz von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt sind, gehören in der Regel nicht vor das Höchstgericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.06.2025 (161 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die für die Revisionszulässigkeit maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinn einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit der Revision nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden. Der OGH sollte, von grundsätzlichen Fragen abgesehen, unter anderem auch nicht Entscheidungen über die Art der Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens zu treffen haben. Der Rechtsmittelwerber wird daher immer zu überlegen haben, ob sein Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Berufungsgericht sprach aus, dass Revision zulässig sei; führte in seiner Begründung aber offenkundig versehentlich aus, aus welchen Gründen die Revision nicht zulässig sei.OGH 10 ObS 176/21m, 22.02.2022
- Hier: Fußgänger hätte angesichts der Umstände die Fahrbahn nicht betreten dürfen; Annahme gleichteiligen Verschuldens keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021
- Hier: ErfüllungsgehilfenketteOGH 2 Ob 130/14b, 27.08.2014
- Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder Teile eines Gesamtschadens geltend gemacht werden, bei dem einzelne Schadenspositionen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterschieden werden können und eine Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 10 Ob 37/13h, 12.09.2013
- Hier: Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 2 KO ist Einzelfallentscheidung.OGH 8 Ob 100/09b, 29.09.2009
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- Allein die fehlende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts macht den Revisionsrekurs nicht zulässig.OGH 5 Ob 89/09p, 09.06.2009
- Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage bestimmt sich nach objektiven Umständen.OGH 5 Ob 89/09p, 09.06.2009
- Hier: Sorgfaltspflicht bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhand.OGH 7 Ob 111/08m, 11.09.2008
- Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur bei krasser Verkennung der Rechtslage vor.OGH 2 Ob 228/07d, 29.11.2007
- Der Oberste Gerichtshof soll von grundsätzlichen Fragen abgesehen nur dann befasst werden, wenn das behandelte Rechtsproblem potenziell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt, also über den konkreten Einzelfall hinaus eine beispielhafte Bedeutung hat.OGH 7 Ob 157/06y, 05.07.2006
- Hier: Wenn auch der geschädigte Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesetze korrekt vollzogen werden, darf doch nicht übersehen werden, dass er die fehlerhafte Vorgangsweise der Behörde hätte erkennen müssen und dennoch lange Zeit untätig blieb, obwohl ein Durchschnittsmensch zur ordnungsgemäßen Wahrung seines Eigentums ehestens danach getrachtet hätte, dieses wieder an sich zu bringen. Diese Untätigkeit rechtfertigt die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1.OGH 1 Ob 24/02i, 26.02.2002
- Nichts anderes gilt für die Ausmessung der zuerkannten Konventionalstrafe auf Grundlage eines schweren Verschuldens an der Nichterfüllung seiner vertraglichen Räumungspflicht.OGH 1 Ob 167/00s, 25.07.2000
- Hier: Täuschungsvorsatz im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG.OGH 7 Ob 262/99a, 23.11.1999
- Im Fall von Ermessensentscheidungen kommt der Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht, aber nur so lange keine erhebliche Bedeutung für die Rechtsentwicklung zu (§ 502 Abs 1 ZPO), als dem Berufungsgericht kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde.OGH 4 Ob 262/99d, 23.11.1999
- Ob ein bestimmtes Verhalten bereits als grobes Verschulden eines Wegehalters anzusehen ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen.OGH 2 Ob 327/99y, 18.11.1999
- Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern sind immer die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.OGH 2 Ob 277/99w, 05.10.1999
- Ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist.OGH 2 Ob 179/99h, 01.07.1999
- Grundsätzlich kommt Ermessensentscheidungen - außer bei auffallender Fehlbeurteilung - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.OGH 2 Ob 209/98v, 03.12.1998
- Hier: Konkludente Annahme eines Anbots.OGH 1 Ob 142/97g, 24.03.1998
- Etwas anderes würde im Interesse der Rechtssicherheit nur gelten, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.OGH 1 Ob 142/97g, 24.03.1998
- Die Frage, ob die beklagte Liftbetreibergesellschaft aufgrund des vorliegenden besonderen Sachverhaltes ein Mitverschulden am Unfall des Klägers trifft, stellt keine über diesen besonderen Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar.OGH 7 Ob 328/97d, 27.01.1998
- Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofes sogar eher aus; darum erlauben Entscheidungen des Berufungsgerichtes, von denen nicht anzunehmen ist, dass ein vergleichbarer Sachverhalt neuerlich die Gerichte beschäftigen wird, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann, wenn die Rechtssicherheit eine Korrektur des Ergebnisses erfordert.OGH 5 Ob 508/96, 26.03.1996
- Haben die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum aber verlassen, ist das vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.OGH 2 Ob 15/95, 09.03.1995
- Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen bei der Beurteilung des Einzelfalles überschritten werden.OGH 8 Ob 647/92, 12.11.1992
- Hier: Die Frage der Schätzwertermittlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren zur Ermittlung des Wertes einer Liegenschaft bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 Z 4 ZPO.OGH 7 Ob 552/89, 18.05.1989
- Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung als jene der Vorinstanzen gerechtfertigt hätten, kommt keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.OGH 7 Ob 658/85, 28.11.1985
- Dem OGH ist im Grundsatzrevisionsbereich verwehrt, nur für den Einzelfall entscheidende Fragen zu prüfen.OGH 3 Ob 115/84, 30.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042405 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 161.
- OGH 8 Ob 76/25x, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 38/25x, 16.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 74/23g, 18.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 45/23t, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 67/23y, 17.07.2023
- OGH 8 ObA 12/23g, 21.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 246/22p, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 125/22a, 07.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 102/22v, 29.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 3/22b, 24.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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