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Schützen die Regeln über Kindergärtnerinnen auch die Sicherheit der Kinder?

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Ja. Die Vorschriften darüber, wer in einem Kindergarten angestellt werden darf, dienen auch dem Schutz der körperlichen Sicherheit der betreuten Kinder. Wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen reicht, hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1980)

Zu den durch § 10 Abs 1 Krnt KindergartenG und das LG vom 29.02.1972, LGBl 1972/23, über die Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen geschützten Interessen gehört auch die Wahrung der körperlichen Sicherheit der in einem Kindergarten untergebrachten Kleinkinder.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

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