Schützen die Regeln über Kindergärtnerinnen auch die Sicherheit der Kinder?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Kinder, Kindergartenträger, Gemeinde
Ja. Die Vorschriften darüber, wer in einem Kindergarten angestellt werden darf, dienen auch dem Schutz der körperlichen Sicherheit der betreuten Kinder. Wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen reicht, hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 17.07.2023 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Zu den durch § 10 Abs 1 Krnt KindergartenG und das LG vom 29.02.1972, LGBl 1972/23, über die Anstellungserfordernisse von Kindergärtnerinnen geschützten Interessen gehört auch die Wahrung der körperlichen Sicherheit der in einem Kindergarten untergebrachten Kleinkinder.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Doch sind hinsichtlich des Ausmaßes der Aufsichtspflicht immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles maßgeblich.OGH 10 Ob 2441/96k, 11.02.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 67/23y, 17.07.2023
- OGH 4 Ob 99/17p, 13.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Kinderbetreuung als wichtiger Grund
Schadenersatz · Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht
Schadenersatz · Sicherheitspflichten des Krankenhauses
Schadenersatz · Verschärfte Aufsichtspflicht über Kinder
Schadenersatz · Arbeitnehmerschutz als Schutzvorschrift