Wer muss beweisen, dass die Aufsicht über ein Kind versagt hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Siebenjähriger mit Pfeil und Bogen.OGH 6 Ob 3/26y, 30.06.2026
- Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.OGH 1 Ob 110/23t, 20.09.2023
- Hier: Zwei Siebenjährige im Plastikbob.OGH 5 Ob 67/23y, 17.07.2023
- Hier: Schiunfall.OGH 3 Ob 226/19k, 26.02.2020
- Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
- Wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen.OGH 7 Ob 251/06x, 29.11.2006
- Hier war selbst für einen sorgfältigen Menschen die sich aus der speziellen Bodenbeschaffenheit für das etwa 10 ½ jährige Kind ergebende (konkrete) Gefahr nicht erkennbar; die Notwendigkeit einer gesteigerten Aufsichtspflicht daher nicht gegeben.OGH 1 Ob 238/05i, 07.03.2006
- Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter" Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden.OGH 1 Ob 238/05i, 07.03.2006
- Hier: Geistig behinderter Eisläufer.OGH 6 Ob 34/05a, 17.03.2005
- Hier: 9-jähriger Schifahrer.OGH 6 Ob 40/05h, 17.03.2005
- Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in § 51 Abs 3 SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind.OGH 8 Ob 115/00w, 09.11.2000
- Sowie nach der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, dem Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.OGH 2 Ob 110/98k, 11.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027339 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 36.
- OGH 6 Ob 3/26y, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 67/23y, 17.07.2023
- OGH 3 Ob 226/19k, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 99/17p, 13.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.
Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.