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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 10 ObS 54/17i

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regelungslücke einfach ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gericht darf eine Regel nur dann sinngemäß auf einen ungeregelten Fall übertragen, wenn das Gesetz unbeabsichtigt unvollständig geblieben ist. Fehlt eine solche Lücke, sind die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.

Bis zu sechs Wochen, also 42 Tage, je Dienstnehmer und Arbeitsjahr. Dass der Zuschuss erst ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung gebührt, verkürzt diesen Höchstanspruch nicht auf 32 Tage. Mit jedem neuen Arbeitsjahr steht das Kontingent wieder neu zur Verfügung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 77 ASVG § 53b ASVG § 695

Entscheidungstext

39 Absätze, 11.667 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2017

Geschäftszahl

10ObS54/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65–67, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.962,52 EUR, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 2017, GZ 12 Rs 10/17b-9, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. November 2016, GZ 19 Cgs 154/16t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (davon 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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