Wie lange bekommt mein Betrieb den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung?
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 13.06.2017 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Gesetzgeber stellt bei der Festlegung der Höchstdauer je Arbeitsjahr (Kalenerjahr) auf die Regelung des EFZG ab. Danach hat die in § 2 Abs 3 EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend.OGH 10 ObS 54/17i, 13.06.2017
- Die Zuschüsse fallen bei krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen erst ab dem 11.Tag der Entgeltfortzahlung an. In diesem Sinne legt auch §4 Abs1 Z1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung BGBlII 2005/64, fest, dass Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinander folgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem 11.Tag der Arbeitsverhinderung zu gewähren sind. Es wird somit sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung hinsichtlich der für die Gewährung eines Zuschusses geforderten Mindestdauer der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des betreffenden Dienstnehmers ausschließlich auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung an sich und nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres oder Kalenderjahres abgestellt.OGH 10 ObS 177/06m, 14.11.2006
- Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres des Dienstnehmers steht diesem für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit für diesen Dienstnehmer ein neues Kontingent von (maximal) 42Kalendertagen zur Verfügung.OGH 10 ObS 108/06i, 12.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121076 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 ObS 54/17i, 13.06.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 53b · Zuschüsse an die Dienstgeber/innen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung oder im Hinblick darauf und bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung dadurch gewahrt, ergibt sich aus dem Gesetz keine Beschränkung auf das laufende Arbeitsjahr. Ihr Anspruch endet also nicht schon zu jenem Zeitpunkt, an dem das bei der Beendigung laufende Arbeitsjahr geendet hätte.
Ja. Sind Sie durchgehend krank und ist Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Das gilt auch dann, wenn Sie zwischenzeitlich kein Entgelt mehr erhalten haben.