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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 96/17d

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten im Grundbuchverfahren ersetzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.

Nein. Es genügt nicht, dass ein Rechtsanwalt oder Notar die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und Sie danach bloß die dabei vergebene Vorgangsnummer in Ihr eigenes Grundbuchsgesuch übernehmen. Für nicht vertretene Antragsteller lässt das Gesetz diesen Weg nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 82 GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.225 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob96/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. G*****, geboren am *****, und 2. Ö***** Gemeinnützige Wohnungs AG, *****, beide vertreten durch Mag. Florian Kuch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2017, AZ 46 R 79/17h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 23. Jänner 2017, TZ 5683/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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