Kann ich mein Grundbuchsgesuch ohne Anwalt mit fremder Selbstberechnung einbringen?
betrifft Grundstückskäufer, Antragsteller, Notare, Rechtsanwälte
Nein. Es genügt nicht, dass ein Rechtsanwalt oder Notar die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und Sie danach bloß die dabei vergebene Vorgangsnummer in Ihr eigenes Grundbuchsgesuch übernehmen. Für nicht vertretene Antragsteller lässt das Gesetz diesen Weg nicht zu.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.06.2017 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2017)
Gesetzestext und Materialien zu den §§ 11 f GrEStG lassen keinen Raum für die Annahme, dass es ausreicht, wenn ein Parteienvertreter im Sinn des § 11 GrEStG die Selbstberechnung über Finanz-Online vornimmt und ein nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertretener Antragsteller die bei der Selbstberechnung generierte Vorgangsnummer in sein Grundbuchsgesuch aufnimmt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131550 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 96/17d, 27.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
GrEStG §11; GrEStG §12; BAO §160
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