OGH 5 Ob 97/17a
Worum es ging: Was muss ich begründen, damit das Höchstgericht mich prüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-West, 31.01.2017, 134 Ps 13/15m-188
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 27.03.2017, 1 R 60/17a-195
Zitierte Paragrafen
ABGB § 189 AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71
Entscheidungstext
19 Absätze, 3.057 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
5Ob97/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Klaudia P*****, vertreten durch die Mutter Dr. Andrea P*****, wegen § 189 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Kurt P*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. März 2017, GZ 1 R 60/17a-195, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 31. Jänner 2017, GZ 134 Ps 13/15m-188, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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