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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 97/17a

Worum es ging: Was muss ich begründen, damit das Höchstgericht mich prüft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 189 AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71

Entscheidungstext

19 Absätze, 3.057 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Geschäftszahl

5Ob97/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Klaudia P*****, vertreten durch die Mutter Dr. Andrea P*****, wegen § 189 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Kurt P*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. März 2017, GZ 1 R 60/17a-195, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 31. Jänner 2017, GZ 134 Ps 13/15m-188, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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