OGH 9 ObA 34/17s
Worum es ging: Wird eine jedes Jahr gezahlte Prämie zum festen Anspruch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zahlt der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig, ohne ausdrücklich zu betonen, dass sie freiwillig und jederzeit widerrufbar ist, kann daraus ein fester Anspruch entstehen. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Betrachtung vom Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. Was der Arbeitgeber innerlich wollte, zählt dabei nicht.
Ob aus einer betrieblichen Übung ein Anspruch entsteht, richtet sich danach, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung vom Verhalten des Arbeitgebers haben durften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei gleichen Voraussetzungen alle gleich behandeln wollte. Ob jeder Einzelne tatsächlich darauf vertraut hat, wird nicht geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 30.01.2017, 13 Ra 53/16s-35
Zitierte Paragrafen
VBG § 20 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
43 Absätze, 15.617 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Geschäftszahl
9ObA34/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** L*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Post Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-
Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (21.800 EUR) und 2.827,77 EUR brutto sA (Revisions-interesse: Feststellung), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2017, GZ 13 Ra 53/16s-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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