Muss jeder Mitarbeiter selbst auf die Zahlung vertraut haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung des Erklärungsverhaltens entnehmen kann, welchen Eindruck also die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften.OGH 8 ObA 39/07d, 11.10.2007
- Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen, steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren.OGH 8 ObA 77/03m, 29.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 21.
- OGH 8 ObA 61/25s, 20.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 37/23s, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 152/21z, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 16/20s, 18.12.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 74/17y, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 34/17s, 28.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 108/16x, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn der Irrtum erkennbar war. Zahlt der Arbeitgeber zu viel, weil er den Kollektivvertrag falsch anwendet, liegt darin keine Zusage einer zusätzlichen Leistung, sofern Sie den Irrtum bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnten. War der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar, kann über längere Zeit eine betriebliche Übung entstehen.
Nein. Wenn Sie sich als Bediensteter eines Versicherungsträgers auf eine für Sie günstige Sondervereinbarung berufen wollen, etwa auf zusätzliche Überstundenentgelte, müssen die Formvorschriften des Gesetzes eingehalten sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung aus einer betrieblichen Übung ergeben soll.