Wird eine jedes Jahr gezahlte Prämie zum festen Anspruch?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (67 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die beklagte Arbeitgeberin hat nicht – um die Belegschaft bzw konkret den Kläger anzuspornen – vor Beginn eines bestimmten Zeitraums kundgetan, bei Erreichung etwa ganz bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen in diesem eine Prämie oder Provision oder Bonifikation auszuzahlen. Sie hat vielmehr immer erst im Nachhinein – nach einer von ihr pauschal vorgenommenen Beurteilung – das vergangene Geschäftsjahr als zufriedenstellend oder positiv bezeichnet und unter Hinweis darauf erklärt, sich mit der Prämie beim Firmenpersonal zu bedanken, und dies jeweils mit einem Unverbindlichkeitsvorbehalt.OGH 8 ObA 33/21t, 25.06.2021
- Hier: Ein solcher Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will.OGH 8 ObA 33/21t, 25.06.2021
- Hier: Essensbons für Pensionisten (Verlust der Eigenschaft als entgeltnahe Leistung).OGH 9 ObA 137/18i, 28.03.2019
- Hier: Provisionsvereinbarung mit einem Handelsvertreter mit Widerrufsvorbehalt.OGH 3 Ob 147/13h, 08.10.2013
- Ob solche Vorbehalte vorliegen, kann naturgemäß nur nach der konkreten Vertragsbeziehung im Einzelfall beurteilt werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 30/12w, 29.03.2012
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- Hier: Gewährung von Sonderzahlungen.OGH 9 ObA 113/08w, 24.02.2009
- Besteht für das Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag, ist ein Unverbindlichkeitsvorbehalt hinsichtlich der Sonderzahlungen zulässig. Ist er mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, bedarf es der Auslegung dahin, ob es für den Arbeitnehmer klar sein musste, dass kein Rechtsanspruch eingeräumt oder mit dem Verweis auf den mangelnden Rechtsanspruch vielmehr nur die Widerruflichkeit bestärkt werden sollte.OGH 9 ObA 113/08w, 24.02.2009
- Zwischen „Unverbindlichkeitsvorbehalten" einerseits und „Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalten" andererseits muss unterschieden werden. Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will. Will er dies nicht mehr, so reicht es aus, dass die - ohnehin nicht verpflichtend zu erbringende - Leistung in einem anderen Ausmaß oder überhaupt nicht mehr gewährt wird. Da kein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, bedarf es keines Widerrufs durch den Arbeitgeber. Der Widerrufsvorbehalt hingegen setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann. Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen bei der Einstellung der Leistung: Während die Ausübung des Widerrufsvorbehalts einer Ausübungskontrolle unterliegt - der Arbeitgeber darf das Gestaltungsrecht nur im Rahmen billigen Ermessens ausüben - findet eine solche Kontrolle bei einer unter Unverbindlichkeitsvorbehalt stehenden Leistung nicht statt, weil es in diesem Fall ohnedies keinen Anspruch des Arbeitnehmers gibt.OGH 9 ObA 113/08w, 24.02.2009
- Hier: Bonuszahlungen an einen leitenden Angestellten.OGH 9 ObA 153/07a, 28.11.2007
- Hier: Gewährung einer bestimmten Anzahl von freien Tagen durch den Arbeitgeber.OGH 9 ObA 179/05x, 22.02.2006
- Hier: Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung war von den jährlich zu führenden Verhandlungen abhängig, sodass die Dienstnehemr nicht darauf vertrauen konnten, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft zu einer Zahlung in einer bestimmten Höhe verpflichten.OGH 9 ObA 176/02a, 04.12.2002
- Die Betonung der Freiwilligkeit anlässlich einer wiederholt gewährten Leistung bedeutet nur, dass die Zuwendung auf den ursprünglich freiwilligen Entschluss des Arbeitgebers zurückgeht; es wird damit nur die Unterscheidung zu den kollektivvertraglich geschuldeten Leistungen zum Ausdruck gebracht, nicht aber der Vorbehalt der Unverbindlichkeit und Widerruflichkeit.OGH 9 ObA 57/00y, 02.03.2000
- Wie oft derartige Entgelte ausgezahlt werden müssen, damit von einer konkludenten Anspruchsbegründung ausgegangen werden kann, lässt sich nicht allgemein beantworten. Eine zweimalige vorbehaltlose Auszahlung wurde schon als ausreichend erkannt.OGH 9 ObA 325/99f, 16.02.2000
- Warteten Arbeitnehmer jeweils die Genehmigung des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme der regelmäßig vor jedem Feiertag gewährten zusätzlichen Freizeit ab, obwohl die Inanspruchnahme dieser Freizeit als Recht - anders als etwa bei Gewährung zusätzlichen Entgeltes oder Urlaub - nicht der Mitwirkung des Arbeitgebers bedurft hätte, kann daraus nicht ein einzelvertragliches Recht der Arbeitnehmer auf diese Freizeit auch in Zukunft erschlossen werden.OGH 8 ObA 191/98s, 25.11.1999
- Hier: Gewährung einer ergänzenden Todfallsabfertigung an Witwen.OGH 9 ObA 102/99m, 09.07.1999
- Die Betriebsübung führt auch dann zur Ergänzung des Einzelvertrages, wenn kein Verpflichtungswille des Arbeitgebers vorliegt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände dem Erklärungsverhalten entnehmen konnte.OGH 9 ObA 102/99m, 09.07.1999
- Hier: Gewährung einer Ergebnisbeteiligung (Gewinnbeteiligung).OGH 9 ObA 290/98g, 23.12.1998
- Hier: Die gewährten Ersatzfreizeiten für Rufbereitschaft fanden in den Arbeitszeitlisten und in der Lohnverrechnung keinen Niederschlag sondern schienen als normale Arbeitszeiten auf. Die Arbeitnehmer sind daher nicht als redliche Erklärungsempfänger anzusehen, sodaß eine betriebliche Übung ausscheidet.OGH 8 ObA 114/98t, 17.09.1998
- Hier: Die Gewährung eines Mittagessens gegen einen Beitrag von 20 S ist eine vom Bestehen der Wohlfahrtseinrichtung "Personalkantine" unabhängige individuelle Sachleistung des Arbeitgebers und nicht eine nur ganz lose mit der Arbeitsleistung zusammenhängende "entgeltferne" oder besser "verpflichtungsferne", aufgrund konkludenter Vertragsergänzung gewährte Begünstigung, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung erbracht und nicht nur durch bloße Gewährung, sondern auch durch ausdrücklichen Hinweis durch den Betriebsleiter bei Begründung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses Vertragsinhalt wurde.OGH 8 ObA 219/97g, 13.11.1997
- Irrelevant ist, dass die Zuschüsse der Arbeitgeberin nicht unmittelbar an die Arbeitnehmer, sondern in Form von direkt der Vermieterin erbrachten Leistungen erfolgten, dass sie nicht allen Arbeitnehmern (wohl aber allen, denen vergleichbare Wohnungen zugewiesen wurden) gewährt wurden und dass sie je nach Wohnung unterschiedlich hoch waren.OGH 9 ObA 105/97z, 22.10.1997
- Hier: Bilanzgeld.OGH 8 ObA 141/97m, 18.09.1997
- Die Bezeichnung der wiederholt - und ohne Widerrufsvorbehalt - gewährten Weihnachtsremuneration als außerordentliche bringt den Widerrufsvorbehalt nicht in einer dem § 863 Abs 1 ABGB entsprechenden, einen jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.OGH 8 ObA 2162/96s, 24.07.1996
- Bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) wird hinsichtlich der Konkludenz ein eher großzügiger Maßstab angewendet; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt (hier: Zuschüsse zu Theaterabonnements und Konzertabonnements durch die Stadt Innsbruck).OGH 8 ObA 270/95, 18.04.1996
- Hier: Erhöhungen von Mietaufwandsentschädigungen der Voest - Alpine AG für einen Pensionisten.OGH 9 ObA 210/94, 16.11.1994
- Hier: Erfolgsprämie an ein Vorstandsmitglied einer AG.OGH 9 ObA 77/94, 13.07.1994
- Hier: Alljährliche Erhöhung des überkollektivvertraglichen Entgelts um den Satz, um den die kollektivvertraglichen Mindestgehälter angehoben wurden.OGH 9 ObA 66/93, 19.05.1993
- Hier: Gewährung von Sachbezügen im Rahmen des Fleischereibetriebes des AG; keine Wohlfahrtseinrichtung (§ 48 ASGG) .OGH 9 ObA 10/92, 26.02.1992
- Hier: An Vermieter direkt ausbezahlter Mietzinszuschuß für Werkswohnung.OGH 9 ObA 212/91, 04.12.1991
- Auch Wissenserklärung können unter Umständen einen dem Arbeitgeber zuzurechnenden Vertrauenstatbestand schaffen. (Hier: Zeitausgleich durch Gemeinde).OGH 9 ObA 294/89, 08.11.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 241/89, 08.11.1989
- Dies gilt nicht nur für die Gewährung sondern auch für die Höhe der gewährten Leistung (hier: Gewährung einer Dienstordnungszulage während eines Jahres).OGH 9 ObA 142/87, 16.12.1987
- Der dem § 863 ABGB zugrundeliegende Vertrauensschutz kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn das Verhalten des AG nicht nur objektiv den Schluss auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zulässt, sondern wenn die AN auch tatsächlich darauf vertraut haben.OGH 14 ObA 54/87, 15.07.1987
- Hier: Gebührenurlaub am ReformationstagOGH 14 Ob 204/86, 16.12.1986
- Gewährung von Zusatzurlaub, obwohl die Voraussetzungen nach § 19 Abs 2 Z 1 lit b/bb DO.A nicht gegeben waren.OGH 4 Ob 1/81, 16.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 67.
- OGH 8 ObA 61/25s, 20.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 35/24s, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 37/23s, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 33/21t, 25.06.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 123/19g, 25.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 137/18i, 28.03.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 1/18i, 25.04.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 34/17s, 28.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 113/16g, 20.04.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur wenn der Anspruch überhaupt besteht. Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Prämie, sondern setzt ihn voraus. Besteht er dem Grunde nach und endet Ihr Dienstverhältnis vor der Fälligkeit, gebührt Ihnen der anteilige Betrag.
Ja, wenn die Sonderzahlung im angebrochenen Jahr nur anteilig zusteht. Ihnen muss klar sein, dass die im Lauf des Jahres ausgezahlte Sonderzahlung an das ganze Jahr geknüpft ist und bei früherem Ende des Arbeitsverhältnisses anteilig gegen spätere Ansprüche aufgerechnet wird. Auf einen gutgläubigen Verbrauch können Sie sich dann nicht berufen.