OGH 9 ObA 48/17z
Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mir das Gericht nicht geglaubt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.
Wurden Sie bei einer Bewerbung diskriminiert, muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie die zu besetzende Stelle auch ohne die Diskriminierung nicht bekommen hätten. Der Grund dafür ist, dass nur er die Voraussetzungen sämtlicher Bewerber überblicken kann.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.02.2017, 9 Ra 84/16p-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.210 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Geschäftszahl
9ObA48/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *****, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Wirtschaftskammer Österreich, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.377,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Ra 84/16p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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