Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 48/17z

Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mir das Gericht nicht geglaubt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.

Wurden Sie bei einer Bewerbung diskriminiert, muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie die zu besetzende Stelle auch ohne die Diskriminierung nicht bekommen hätten. Der Grund dafür ist, dass nur er die Voraussetzungen sämtlicher Bewerber überblicken kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 9.210 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2017

Geschäftszahl

9ObA48/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *****, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Wirtschaftskammer Österreich, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.377,18 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2017, GZ 9 Ra 84/16p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail