Wer muss beweisen, dass ich die Stelle sonst bekommen hätte?
günstig für Bewerber betrifft Bewerber, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wurden Sie bei einer Bewerbung diskriminiert, muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie die zu besetzende Stelle auch ohne die Diskriminierung nicht bekommen hätten. Der Grund dafür ist, dass nur er die Voraussetzungen sämtlicher Bewerber überblicken kann.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Nachweis, der Bewerber hätte die zu besetzende Position auch ohne Diskriminierung nicht erhalten, obliegt dem Arbeitgeber (Entscheidung Draehmpaehl Rz 36). Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass nur der Arbeitgeber Überblick über die individuellen Voraussetzungen sämtlicher Bewerber haben kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 12 Abs 12 GlBG.OGH 8 ObA 6/21x, 17.12.2021
- Hier: § 18 Abs 2 Z 2 B-GBG.OGH 8 ObA 27/09t, 18.02.2010
- Hier: § 20a B-GlBG.OGH 8 ObA 69/09v, 21.12.2009
- Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die „Beweislast" auf den Arbeitgeber verlagert.OGH 8 ObA 69/09v, 21.12.2009
- Auch vom Gemeinschaftsrecht wird keine Umkehr der Beweislast im technischen Sinn, sondern eine angemessene Beweislastverlagerung gefordert.OGH 9 ObA 177/07f, 09.07.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Bei richtlinienkonformer Interpretation ist § 2a Abs 9 GlBG dahin zu verstehen, dass es - sofern dem Kläger die Glaubhaftmachung eines Diskriminierungstatbestandes gelingt - am Arbeitgeber liegt, zu beweisen, dass er tatsächlich nicht diskriminiert hat.OGH 9 ObA 46/04m, 07.07.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 9 ObA 9/23y, 31.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 6/21x, 17.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 48/17z, 25.07.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
GleichbehandlungsG §2a Abs9; GlBG §12 Abs12; GlBG §26 Abs12; EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
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