OGH 8 Ob 85/17h
Worum es ging: Haftet mein Vermieter für Schäden durch die beauftragte Firma?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 05.04.2017, 39 R 14/17y-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.299 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8Ob85/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C* L*, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) M * GmbH, *, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, und 2) C* B*, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien C* GmbH, *, vertreten durch die Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 38.234,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2017, GZ 39 R 14/17y-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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