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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 Ob 85/17h

Worum es ging: Haftet mein Vermieter für Schäden durch die beauftragte Firma?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.299 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

8Ob85/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C* L*, vertreten durch Mag. Wolfgang Doppelhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) M * GmbH, *, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, und 2) C* B*, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien C* GmbH, *, vertreten durch die Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 38.234,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2017, GZ 39 R 14/17y-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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