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Haftet mein Vermieter für Schäden durch die beauftragte Firma?

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Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1957)

§ 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 21.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für Schäden

Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.

günstig für Vermieter Haftung des Mieters für andere Personen

Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.

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