Haftet mein Vermieter für Schäden durch die beauftragte Firma?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 19.12.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangelnde Betriebssicherheit einer von einem iSd § 7 Abs 3 AM-VO Befugten geprüften Hubarbeitsbühne.OGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017
- Unter Verletzung des bedungenen Gebrauchs ist auch ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot zu subsumieren.OGH 6 Ob 138/14h, 17.09.2014
- § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht.OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Verletzt der Bestandgeber das bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei Verschulden- auf Schadenersatz wählen.OGH 1 Ob 113/02b, 14.10.2002
- Die Pflicht zum Ersatz des verschuldeten Schadens trifft den Bestandgeber neben dem Zinsnachlaß.OGH 2 Ob 585/82, 22.03.1983
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer).OGH 8 Ob 99/67, 25.04.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 5 Ob 176/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 205/17m, 14.12.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 85/17h, 24.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- ABGB § 1313a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die gewöhnliche Abnützung der Wohnung müssen Sie als Mieter nicht einstehen. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen haften Sie aber sehr wohl. Das gilt auch, wenn nicht Sie selbst, sondern eine von Ihnen beauftragte Firma oder eine Person, der Sie die Nutzung überlassen haben, den Schaden verursacht hat.
Als Mieter oder Pächter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie selbst verschulden. Sie haften auch für das Verschulden jener Personen, die die Sache mit Ihrer Duldung benützen, etwa Familienangehörige, Personal, Gäste und Handwerker. Wie weit dieser Kreis reicht, ergibt sich aus dem Zweck des Vertrags.