OGH 8 ObA 43/17g
Worum es ging: Darf mein Dienstgeber wochenlang zuwarten und dann kündigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Kündigung im Vertragsbedienstetenrecht muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Grund bekannt ist. Wartet der Dienstgeber zehn Wochen zu und belässt Ihnen trotz eines Fehlverhaltens den bisherigen Aufgabenbereich, verliert er das Kündigungsrecht. Anders ist es, wenn das Zuwarten darauf beruht, dass die Personalvertretung eingeschaltet wurde.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.06.2017, 7 Ra 18/17v-18
Zitierte Paragrafen
StGB § 207a ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.923 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
8ObA43/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Timea Pap und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2017, GZ 7 Ra 18/17v-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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