Darf mein Arbeitgeber mit der Kündigung lange zuwarten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Verzögerung war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin um ein persönliches Gespräch ersucht hatte, das aufgrund ihres Krankenstandes erst nach Wochen zustande kam. Zwar lag, wie die Klägerin richtig bemerkt, für die Zeit ihres Krankenstands kein negativer Arbeitserfolg vor. Umgekehrt ergab sich daraus aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte auf die Geltendmachung des bereits davor vorliegenden Kündigungsgrundes verzichtet hätte, zumal ja das von der Klägerin erbetene Gespräch noch ausstand.OGH 8 ObA 62/21g, 22.10.2021
- Hier: Lehrer in Berufsschule.OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021
- Hier: Hier wurde dem ab 8. 5. 2020 nach Bekanntwerden von Kündigungsgründen durchgehend suspendierten Kläger zunächst ein mit 13. 5. 2020 befristetes Anbot zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gestellt, wobei er wusste, dass er bei Nichtannahme des Anbots gekündigt würde. Nach Verstreichen der Frist nahm die Beklagte Rechtsberatung in Anspruch, die sich einerseits durch mangelnde Erreichbarkeit des Personalisten, andererseits durch das folgende Wochenende verzögerte, verständigte den Betriebsrat und sprach nach dessen Äußerung schließlich die Kündigung aus.OGH 8 ObA 36/21h, 25.06.2021
- Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist ausreichend.OGH 9 ObA 109/20z, 17.12.2020
- Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung.OGH 8 ObA 62/13w, 27.02.2014
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- Hier: Handelsvertreter.OGH 8 ObA 31/10g, 22.02.2011
- Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet.OGH 9 ObA 84/10h, 29.09.2010
- Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordung 2001.OGH 9 ObA 84/10h, 29.09.2010
- Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG.OGH 8 ObA 66/08a, 02.04.2009
- Bei Dauertatbeständen, bei denen sich die Pflichtverletzung wiederholt bzw über einen längeren Zeitraum erstreckt, können die Auflösungsgründe solange geltend gemacht werden, als sie andauern.OGH 8 ObA 66/08a, 02.04.2009
- Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar.OGH 8 ObA 24/08z, 03.04.2008
- Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung."OGH 9 ObA 163/07x, 28.11.2007
- Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung erforderlich.OGH 8 ObA 19/07p, 21.05.2007
- Hier: Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz.OGH 8 ObA 35/06i, 19.06.2006
- Kündigung einer Gemeindebediensteten erst 10½ Wochen nach Bekanntwerden der Gründe ist verspätet.OGH 8 ObA 224/02b, 23.01.2003
- Hier: Vorfall 14.3. - Kündigungsschreiben vom 20.4. (rechtzeitig).OGH 9 ObA 140/01f, 10.10.2001
- Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung nach den §§ 9 Abs 1 lit i, 14 Abs 1 lit a, 42 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG).OGH 9 ObA 140/01f, 10.10.2001
- Für eine Kündigung nach § 32 VBG ebenso wie für die Geltendmachung von personenbezogenen Gründen nach § 105 ArbVG gilt das Gebot des arbeitsrechtlichen Unverzüglichkeitsgrundsatzes.OGH 8 ObA 339/99g, 24.02.2000
- Hier: § 42 NÖ GVBG - Kündigung eines VB durch den Bürgermeister, wenn der Gemeinderat binnen kurzer Frist nicht einberufen werden kann.OGH 9 ObA 90/99x, 09.07.1999
- Hier: Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, später auch Klage auf Zustimmung für Entlassung.OGH 8 ObA 240/98x, 18.03.1999
- Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden.OGH 9 ObA 160/98i, 19.08.1998
- Hier: Es wurde einen Tag nach Kenntnisnahme durch die für die Auflösung von Dienstverhältnissen zuständige Dienststelle der Personalvertretung von der beabsichtigten Auflösung Mitteilung gemacht, die innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten kann. Zwei Arbeitstage nach Ablauf der 14-tägigen Frist wurde die Entlassung ausgesprochen - rechtzeitig.OGH 9 ObA 112/97d, 10.09.1997
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 2059/96a, 29.05.1996
- Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen.OGH 9 ObA 2059/96a, 29.05.1996
- Bei Einhaltung eines für die Erklärung der Kündigung nach den internen Vorschriften geregelten und auch sonst immer eingehaltenen Dienstweg, der dem Vertragsbediensteten bekannt sein musste und der auch die obligatorische Einschaltung der Personalvertretung beinhaltete sowie der unwiderrufenen Kündigungsabsicht des Dienstgebers ist dieser Zeitraum weder unangemessen lang, um nach Treu und Glauben auf einen konkludenten Verzicht auf das Kündigungsrecht schließen zu können.OGH 9 ObA 212/94, 21.12.1994
- Im Falle einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung.OGH 9 ObA 64/92, 29.04.1992
- Ein Verzicht auf die Geltendmachung des in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrundes durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht vor.OGH 9 ObA 262/90, 07.11.1990
- Die für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entwickelten Grundsätze sind wegen Rechtsähnlichkeit auch auf die Kündigung von nur aus wichtigen Gründen kündbaren Arbeitsverhältnissen anzuwenden.OGH 9 ObA 193/89, 30.08.1989
- Auch Arbeitnehmerschutzmaßnahmen, wie die Einschaltung der Personalvertretung nach dem PVG, sind entsprechend zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 150/89, 28.06.1989
- Hier: Eine vom ortsabwesenden Geschäftsführer sofort nach Kenntnisnahme am Freitag angeordnete und dem Kläger am darauffolgendem Montag übermittelte Entlassung ist rechtzeitig.OGH 14 ObA 65/87, 02.09.1987
- Hier: § 28 VBO der Stadt Linz.OGH 4 Ob 58/82, 15.06.1982
- Ein Entlassungsgrund ist dem Arbeitgeber immer erst dann bekannt geworden, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Personen zur Kenntnis gekommen sind.OGH 4 Ob 47/79, 04.03.1980
- Letzter Vorfall 05.05., Gemeinderatssitzung 11.05., Kündigungsschreiben vom 31.05. (Kindergarten - Leiterin).OGH 4 Ob 125/79, 15.01.1980
- Zu berücksichtigen ist, dass die Willensbildung bei juristischen Personen umständlicher ist als bei physischen; ferner Aktenlauf, Kompetenzverteilung und dergleichen.OGH 4 Ob 117/76, 01.02.1977
- DDSG - KapitänOGH 4 Ob 70/66, 08.11.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029273 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 68.
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 17/25w, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 97/23i, 19.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber Gelegenheit, den Grund für die Entlassung zu beseitigen, verliert er durch diese Verzögerung sein Recht zur Entlassung nicht. Dasselbe gilt, wenn er die Entlassung davon abhängig macht, dass es Ihnen nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.
Ja. Wartet Ihr Arbeitgeber nur zu, um Ihnen Gelegenheit zu geben, den bereits verwirklichten Entlassungsgrund durch eine nachträgliche Entschuldigung aus der Welt zu schaffen, ist die Entlassung deshalb nicht verspätet.