Wie schwer muss mein Fehlverhalten für eine Kündigung sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lehrer in Berufsschule.OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021
- Hier: Vertrauensunwürdigkeit nach § 40 Abs 2 lit b der vereinbarten Vertragsbedienstetenordnung 1969 der Stadt Wels.OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019
- Hier: NÖ LBG.OGH 8 ObA 31/16s, 25.11.2016
- Hat ein Lehrer gegen eine sich auf seinen Unterricht beziehende Weisung verstoßen, so ist das Vorliegen einer gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG zu bejahen.OGH 9 ObA 106/14z, 27.11.2014
- Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 ObA 106/14z, 27.11.2014
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG sowie der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dieser Frage kommt ‑ abgesehen von Fällen einer hier nicht vorliegenden auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz ‑ im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung zu.OGH 8 ObA 53/10t, 18.08.2010
- Hier: Nachtbetrieb in einem Krankenhaus; gröbliche Dienstpflichtenverletzung eines Arztes aufgrund von Organisationsfehlern des Krankenhausträgers verneint.OGH 9 ObA 53/08x, 04.08.2009
- Hier: Kündigung nach § 116 Abs 2 Z 1 Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001.OGH 9 ObA 53/08x, 04.08.2009
- Ob eine Dienstpflichtverletzung gröblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den relevanten Umständen des Einzelfalls gehören auch die Arbeitsbedingungen (hier: Nachtbetrieb im Krankenhaus), unter denen die Dienstpflichtverletzung durch den Dienstnehmer erfolgt ist.OGH 9 ObA 53/08x, 04.08.2009
- Je schwerwiegender die Pflicht anzusehen ist, die vom Vertragsbediensteten verletzt wurde, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein. Umgekehrt werden kleinere Dienstpflichtverletzungen das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung entweder nicht oder nur bei besonders beharrlicher Verletzung erreichen können.OGH 9 ObA 53/08x, 04.08.2009
- Hier zu § 130 Abs 2 Z 1 und 6 Stmk L-DBR.OGH 8 ObA 48/07b, 30.08.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 31.
- OGH 9 ObA 28/26x, 27.05.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 8/24w, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 108/22f, 20.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 79/22s, 28.09.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 53/22k, 30.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 114/21m, 25.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 82/21f, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 2/19f, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
- VBG § 34 · Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Kündigung eines Vertragsbediensteten müssen die Gründe nicht so schwer wiegen wie für eine Entlassung. Es muss weder das Vertrauen zerstört noch die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein.
Ob ein Verhalten so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange die Kündigungsfrist noch dauern würde oder wie lange der Vertrag noch läuft. Auch die Frage, ob es wieder Gelegenheit zu einer Verletzung dienstlicher Interessen gäbe, spielt keine Rolle.