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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.09.2017

OGH 7 Ob 118/17d

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

Ja. Das Kondenswasser, das sich in einer Wärmepumpe bildet und über eine Wanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung. Es gilt damit als Leitungswasser im Sinn der Versicherungsbedingungen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 915 ZPO § 52

Entscheidungstext

91 Absätze, 15.991 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Geschäftszahl

7Ob118/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schafelner, Rechtsanwalt in St. Valentin, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Amstetten, wegen 7.899,70 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 21 R 284/16x-45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 19. Oktober 2016, GZ 600 C 416/14y-41, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil – unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von 300 EUR samt 4 % Zinsen seit 11. September 2012 – nunmehr insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.271,20 EUR samt 4 % Zinsen seit 11.September 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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