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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 61/17g

Worum es ging: Wird jede meiner Forderungen für das Rechtsmittel einzeln bewertet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 508

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.430 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

5Ob61/17g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*****, 2. R*****, beide vertreten durch die Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagten Parteien 1. E***** S*****, 2. G***** S*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Mag. Dr. Franz Benda, Rechtsanwälte in Graz, wegen (restlich) Feststellung und Einverleibung von Servituten, Leistung und Unterlassung (Streitwert 9.000 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2017, GZ 3 R 165/16h-56, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Bewertungsausspruch dadurch zu ergänzen bzw zu berichtigen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands für die Ansprüche der klagenden Parteien gesondert angegeben wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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