ZPO Art. 11
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Für eine Gesamtschuld genügt eine gemeinschaftliche Schuld; sie muss nicht aus demselben Rechtsgrund entstanden sein, und die Verpflichtungen müssen auch nicht gleichzeitig übernommen worden sein. Wesentlich ist, dass dieselbe Leistung geschuldet wird und der Gläubiger wählen kann, wen er zuerst in Anspruch nimmt. So können etwa Händler und Hersteller nebeneinander für dasselbe Fahrzeug haften.
Ja. Werden mehreren Beteiligten je nach ihrer Rolle verschiedene Fehler beim Vertrieb derselben Ware vorgeworfen, gelten sie als eng verbundene Streitgenossen. Seit 1983 begründet außerdem jede gemeinsame Haftung für dieselbe Schuld eine solche Verbindung.
Ja. Machen Sie Ansprüche gegen mehrere Schädiger wegen Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend, reicht das für den gemeinsamen Gerichtsstand aus. Sie können also alle bei einem Gericht klagen.
Geht eine Forderung des Verstorbenen auf mehrere Erben über, gelten diese nach der Einantwortung als Streitgenossen. Sie stehen im Verfahren also in einer besonderen gemeinsamen Stellung.
Nein. Wenn mehrere Wohnungseigentumsbewerber aufgrund je eigener Verträge gemeinsam klagen, wird jeder Anspruch für sich beurteilt. Sie stehen nur äußerlich zusammen im selben Verfahren; ihre Ansprüche hängen vom jeweiligen Vertrag und vom jeweiligen Verhalten der Beteiligten ab.
Nein. Mehrere Unterhaltsberechtigte stehen untereinander in keiner Rechtsgemeinschaft und leiten ihre Ansprüche nicht aus demselben Grund ab. Ihre Beträge werden daher nicht zusammengezählt, etwa wenn es um den Wert des Streitgegenstands geht.
Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.
Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Die Verbote gegen Preisabsprachen schützen auch die Marktteilnehmer der Gegenseite davor, übervorteilt zu werden. Wer sich an einer verbotenen Absprache beteiligt, kann daher gemeinsam mit den anderen für den Schaden haften. Deshalb können die Beteiligten auch gemeinsam bei einem Gericht geklagt werden.
Ja. Nach dem älteren Rechtssatz begründete die gemeinsame Haftung mehrerer Schädiger noch keine Rechtsgemeinschaft im Verfahren. Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 begründet jedoch jede Solidarverpflichtung eine materielle Streitgenossenschaft, sodass gemeinsam geklagt werden kann.
Das Gericht beurteilt allein nach den Angaben in Ihrer Klage, ob Sie mehrere Beklagte gemeinsam an einem Ort klagen dürfen. Auf spätere Ermittlungen kommt es dafür nicht an.
Mehrere Personen gelten nur dann als eng verbundene Streitgenossen, wenn ihre Ansprüche selbst auf derselben Grundlage beruhen. Es genügt nicht, dass ihnen nur bei einer Vorfrage ein gemeinsames Recht zusteht.
Nein. Klagen Sie mehrere Personen, die für dieselbe Schuld gemeinsam einstehen, richtet sich der Streitwert nur nach dem einfachen Betrag. Die Beträge werden nicht zusammengezählt, weil die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.
Nur wenn Ihre Ansprüche gegen alle aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund entstehen. Kommen bei einem der Gegner weitere anspruchsbegründende Umstände hinzu oder liegen von vornherein unterschiedliche Gründe vor, ist der gemeinsame Gerichtsstand nicht gegeben.
Werden mehrere wegen desselben Schadens, aber aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen belangt, sind sie nur dann eng verbundene Streitgenossen, wenn sie gemeinsam gehandelt haben. Seit 1983 gilt das allerdings immer dann, wenn sie gemeinsam für dieselbe Schuld haften.
Ansprüche mehrerer Personen beruhen nur dann auf demselben Grund, wenn ihnen ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Müssen für einen der Beteiligten noch weitere Umstände hinzukommen, damit sein Anspruch entsteht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Ja, wenn mehrere Personen aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund klagen oder geklagt werden. Das gilt für die Zuständigkeit ebenso wie für die Frage, ob ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Haften mehrere gemeinsam für dieselbe Schuld, wird dagegen nicht zusammengerechnet.
Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.
Wenn mehrere Personen nur äußerlich gemeinsam klagen oder geklagt werden, wird für jede einzelne gesondert geprüft, ob das Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die Ansprüche werden also nicht zusammengezählt.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.
Nur unter einer Voraussetzung. Mehrere Beklagte mit verschiedenen Wohnsitzen können Sie an einem gemeinsamen Gerichtsstand nur dann zusammen klagen, wenn sie in Bezug auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben Grund verpflichtet sind. Fehlt dieser enge Zusammenhang, trägt dieser gemeinsame Gerichtsstand nicht.
Auch im außerstreitigen Verfahren richtet sich nach dem zugrunde liegenden Recht, ob alle Beteiligten gemeinsam über den Gegenstand des Verfahrens verfügen müssen. Im Zweifel bilden sie eine Einheit, wenn sonst widersprechende Entscheidungen drohen; dann sind solche Schritte nur einstimmig möglich. Erklärt nur einer etwas, gilt die für die Gruppe günstigste Erklärung.
Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.
Klagen mehrere Personen gemeinsam, deren Ansprüche nichts miteinander zu tun haben, wird für jede von ihnen einzeln beurteilt, ob eine weitere Anfechtung möglich ist. Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil nur für eine dieser Personen, muss es den auf sie entfallenden Streitgegenstand eigens bewerten.
Mehrere Personen, die gemeinsam einen Prozess führen, stehen einander selbständig gegenüber. Sie können sich deshalb nur durch die Entscheidung gegenüber Ihrem Gegner beschwert erachten, nicht durch die Entscheidung gegenüber den anderen Beteiligten auf Ihrer Seite.