ZPO § 508
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht auf den Teil an, den Sie noch bekämpfen. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat.
Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Weist das Berufungsgericht Ihren Antrag zurück, weil der Wert des Streitgegenstands unter der Grenze liege, so ist diese Entscheidung anfechtbar. Der sonst geltende Rechtsmittelausschluss erfasst diesen Fall nicht.
Ja. Auch der Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen, gilt als Rechtsmittel, obwohl das Berufungsgericht ihn unanfechtbar zurückweisen kann. Sie müssen darin Ihre Einwände vorbringen; unterlassen Sie das, haben Sie die Möglichkeit zur Abwendung des Schadens nicht genutzt und können daraus keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.
Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.
Ein von vornherein unzulässiges Rechtsmittel darf nicht nur das Gericht erster Instanz zurückweisen. Auch jenes Gericht, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann das selbst tun.
Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.
Der Rechtsmittelausschluss greift nur, wenn das Berufungsgericht Ihre Gründe geprüft und für nicht überzeugend gehalten hat. Hat es dagegen nur Ihren Antrag zurückgewiesen, weil es meinte, Ihr Rechtsmittel sei ohnehin auch ohne Zulassung möglich, gilt der Ausschluss nicht. Das Höchstgericht prüft die Zulässigkeit dann ohne Bindung an diesen Beschluss.
Nein. Prüft das Berufungsgericht Ihren Antrag, die Revision doch zuzulassen, hält es Ihre Gründe für nicht stichhältig und weist es den Antrag samt der Revision zurück, so ist dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Dieser Ausschluss gilt aber nur für diesen Fall, nicht etwa bei einer Zurückweisung wegen Verspätung.
Wollen Sie zugleich mit dem Rechtsmittel beantragen, dass das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit abändert, gilt für beides dieselbe Frist. Beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, müssen Sie auch diesen Antrag binnen vierzehn Tagen stellen. Vier Wochen haben Sie nur, wenn auch das Rechtsmittel vier Wochen offensteht.
Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Antrag samt Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dieser besondere Weg sei hier gar nicht anwendbar, dann können Sie diesen Beschluss bekämpfen.