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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2009

ZPO § 508

§ 508. (1)Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. (2)Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden. (3)Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz). (4)Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (5)Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. (6)Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.

Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht auf den Teil an, den Sie noch bekämpfen. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat.

Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.

Weist das Berufungsgericht Ihren Antrag zurück, weil der Wert des Streitgegenstands unter der Grenze liege, so ist diese Entscheidung anfechtbar. Der sonst geltende Rechtsmittelausschluss erfasst diesen Fall nicht.

Ja. Auch der Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch zuzulassen, gilt als Rechtsmittel, obwohl das Berufungsgericht ihn unanfechtbar zurückweisen kann. Sie müssen darin Ihre Einwände vorbringen; unterlassen Sie das, haben Sie die Möglichkeit zur Abwendung des Schadens nicht genutzt und können daraus keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.

Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.

Ein von vornherein unzulässiges Rechtsmittel darf nicht nur das Gericht erster Instanz zurückweisen. Auch jenes Gericht, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt wurde, kann das selbst tun.

Beantragen Sie, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch ändert und den Weg zum Höchstgericht doch eröffnet, muss dieses Gericht prüfen, ob Ihre Gründe stichhältig sind. Es genügt nicht, dass sie nicht von vornherein völlig aussichtslos erscheinen.

Der Rechtsmittelausschluss greift nur, wenn das Berufungsgericht Ihre Gründe geprüft und für nicht überzeugend gehalten hat. Hat es dagegen nur Ihren Antrag zurückgewiesen, weil es meinte, Ihr Rechtsmittel sei ohnehin auch ohne Zulassung möglich, gilt der Ausschluss nicht. Das Höchstgericht prüft die Zulässigkeit dann ohne Bindung an diesen Beschluss.

Nein. Prüft das Berufungsgericht Ihren Antrag, die Revision doch zuzulassen, hält es Ihre Gründe für nicht stichhältig und weist es den Antrag samt der Revision zurück, so ist dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Dieser Ausschluss gilt aber nur für diesen Fall, nicht etwa bei einer Zurückweisung wegen Verspätung.

Wollen Sie zugleich mit dem Rechtsmittel beantragen, dass das Gericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit abändert, gilt für beides dieselbe Frist. Beträgt die Rekursfrist vierzehn Tage, müssen Sie auch diesen Antrag binnen vierzehn Tagen stellen. Vier Wochen haben Sie nur, wenn auch das Rechtsmittel vier Wochen offensteht.

Ist Ihr Rechtsmittel in Wahrheit eine außerordentliche Revision, darf das Berufungsgericht nur den Abänderungsantrag zurückweisen. Weist es zusätzlich auch die Revision selbst zurück, können Sie dagegen mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Weist das Gericht zweiter Instanz Ihren Antrag samt Rechtsmittel mit der Begründung zurück, dieser besondere Weg sei hier gar nicht anwendbar, dann können Sie diesen Beschluss bekämpfen.

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