OGH 8 Ob 5/17v
Worum es ging: Wie wird das Einkommen eines Selbständigen für den Unterhalt ermittelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.
Nicht unbedingt. Der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Jahre kann das Bild verfälschen, wenn das Einkommen in der Aufbauphase des Betriebs niedrig war. Dann ist von einer gesicherten Grundlage mit steigenden Einnahmen auszugehen. Umgekehrt gilt dasselbe, wenn die Einkünfte erkennbar sinken.
Ja. Der Unterhalt wird immer nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Weichen diese erheblich vom Normalfall ab, kann das Gericht ausnahmsweise auch von der sonst ständig angewendeten Methode abgehen, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erreichen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Melk, 23.09.2016, 22 Pu 55/14t-118
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
8Ob5/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D* G*, geboren am * 2002, und mj N* G*, geboren am * 2000, Antragsteller T* R* H*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der mj Antragsgegner, beide vertreten durch Mag. Maria Theresia Schimek, Rechtsanwältin in Amstetten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 22. November 2016, AZ 23 R 494/16v und 23 R 495/16s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 23. September 2016, GZ 22 Pu 55/14t-118, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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