Wie wird das Einkommen eines Selbständigen für den Unterhalt ermittelt?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Selbständige, Kinder
Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (66 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Ermittlung des Einkommens eines Land- und Forstwirts unter Berücksichtigung der ihm aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge.OGH 8 Ob 50/24x, 22.05.2024
- Hier: Unterhalt für den Zeitraum ab Pensionsantritt.OGH 6 Ob 174/23s, 23.10.2023
- Hier: Einbeziehung thesaurierter Gewinne bei Bemessung von Kindesunterhalt.OGH 4 Ob 228/22s, 28.02.2023
- Hier: Unterhaltsschuldner in der Phase des Unternehmensaufbaus.OGH 10 Ob 10/20y, 27.03.2020
- Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr.OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist immer auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen.OGH 8 Ob 5/17v, 28.09.2017
- Bei Unterhalt für konkrete vergangene Zeiträume ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im „jeweiligen Zeitraum“ maßgebend, worunter regelmäßig das konkrete Kalenderjahr zu verstehen ist. Dies gilt auch für den Zuspruch eines für die Vergangenheit geltend gemachten Sonderunterhaltsbegehrens.OGH 6 Ob 89/17g, 07.07.2017
- Hier: Die unterhaltsberechtigte Person musste zu Beginn ihrer selbständigen Tätigkeit einen geringen Verlust hinnehmen, der ihr Einkommen schmälerte, was auch berücksichtigt wurde. Dass die Vorinstanzen analog wie beim selbständigen Unterhaltspflichtigen das Durchschnittseinkommen der unterhaltsberechtigten Person für die letzten drei Wirtschaftsjahre heranzogen, wurde als zweckmäßig nicht beanstandet.OGH 7 Ob 226/11b, 25.01.2012
- Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 194/11z, 20.12.2011
- Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Zusammentreffens von Einkünften aus selbständiger und aus unselbständiger Tätigkeit.OGH 4 Ob 229/10w, 18.01.2011
- Wird der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Soll jedoch der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist nämlich immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde.OGH 5 Ob 29/04g, 11.05.2004
- Der in Anlehnung an eine Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz EFSlg 67.920 vertretenen Auffassung, Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige könnte auch ein Zeitraum von nur sieben Monaten im letzten Jahr sein, kann nicht zugestimmt werden.OGH 5 Ob 29/04g, 11.05.2004
- Hier: Steuerberater.OGH 1 Ob 97/99t, 27.04.1999
- "Betriebseinnahmen - Betriebsausgabenrechner" gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988.OGH 5 Ob 38/99w, 13.04.1999
- Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, dass nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll.OGH 9 Ob 256/98g, 25.11.1998
- Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen.OGH 7 Ob 52/98t, 24.02.1998
- Wobei allerdings auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen ist.OGH 3 Ob 395/97b, 23.02.1998
- Es sollen Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden, weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann.OGH 1 Ob 12/98s, 27.01.1998
- Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren.OGH 1 Ob 2082/96z, 23.04.1996
- Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln.OGH 1 Ob 549/95, 02.04.1995
- Die Beurteilung, dass ein solcher Zeitraum zur Gewinnung eines verlässlichen Ergebnisses nicht ausreiche und daher ein längerer Zeitraum der Entscheidung zugrundezulegen ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Rekursgericht endgültig entscheidet.OGH 7 Ob 629/94, 21.12.1994
- Ebenso, wenn die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (Gewinnermittlung durch Bilanzierung) erfolgt.OGH 5 Ob 501/93, 19.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 66.
- OGH 2 Ob 48/26m, 28.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 58/26m, 30.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 122/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 50/24x, 22.05.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 174/23s, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 228/22s, 28.02.2023
- OGH 8 Ob 131/19a, 24.01.2020
- OGH 2 Ob 211/18w, 24.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 13/19x, 03.04.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 103/18k, 03.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) § 4 · Gewinn
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