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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 27/17d

Worum es ging: Zählt die Auslegung meiner besonderen Vertragsklausel über meinen Fall hinaus?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.

Nein. Was die Vertragsparteien tatsächlich gewollt haben und wie weit ihr Wille reichte, stellen die ersten beiden Instanzen als Tatsache fest. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.935 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Geschäftszahl

8ObA27/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** F*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.108,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2017, GZ 10 Ra 99/16a-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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