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Kann ich noch bestreiten, was wir damals vereinbaren wollten?

betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter
Nein. Was die Vertragsparteien tatsächlich gewollt haben und wie weit ihr Wille reichte, stellen die ersten beiden Instanzen als Tatsache fest. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Inhalt und Umfang des Vertragswillens der Parteien sind als Tatsachenfestellungen für das Revisionsgericht bindend.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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