Kann ich noch bestreiten, was wir damals vereinbaren wollten?
betrifft Vertragsparteien, Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter
Nein. Was die Vertragsparteien tatsächlich gewollt haben und wie weit ihr Wille reichte, stellen die ersten beiden Instanzen als Tatsache fest. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Inhalt und Umfang des Vertragswillens der Parteien sind als Tatsachenfestellungen für das Revisionsgericht bindend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen über das Parteienverhalten, der Schluß von diesen Tatsachen auf einen bestimmten Willen der Parteien (hier: mangelnder Rechtsfolgenwille im Sinne eines Hauptmietvertrages, also Abschluß des so bezeichneten Vertrages zum Schein), gehört in den irrevisiblen Tatsachenbereich.OGH 5 Ob 108/91, 29.10.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 8 ObA 27/17d, 28.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Scheinvertrag als Tatsachenfrage
Verfahrensrecht · Auslegung von Erklärungen als Rechtsfrage
Verfahrensrecht · Absicht der Parteien als Tatsachenfrage
Verfahrensrecht · Auslegung von Verträgen im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Absicht im Revisionsverfahren