Zählt die Auslegung meiner besonderen Vertragsklausel über meinen Fall hinaus?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsument
In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (78 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestimmungen ist in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, dass die Auslegung nicht gesetzeskonform sei.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verzichtserklärung bzgl eines Fruchtgenussrechts.OGH 2 Ob 187/23y, 25.10.2023
- Hier: Haustechnik‑Vorbemerkung im Verhältnis zur ÖNORM.OGH 3 Ob 180/12k, 17.10.2012
- Hier: Altersteilzeitvereinbarung.OGH 9 ObA 90/10s, 22.10.2010
- Eine einzelvertragliche Auslegung hat unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsverhandlungen zu erfolgen und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 90/10s, 22.10.2010
- Hier: § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder.OGH 6 Ob 124/10v, 01.09.2010
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Revision zurückgewiesen - der auslegungsbedürftige Punkt der ÖNorm B 2110 kann wegen des zwingenden Charakters des mit 1. 1. 2007 in Kraft getretenen § 1170b ABGB nicht mehr vereinbart werden, sodass diesem Punkt voraussichtlich kein allgemein relevanter Anwendungsbereich mehr zukommen wird.OGH 3 Ob 211/07m, 19.12.2007
- Dies gilt insbesondere für die Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen.OGH 8 ObA 27/07i, 22.11.2007
- Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist jedenfalls zu verneinen, wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente bereits mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann.OGH 8 ObA 27/07i, 22.11.2007
- Hier: AGB-Klauseln eines Elektrounternehmens.OGH 7 Ob 201/05t, 11.12.2006
- Hier: Preisgleitklauseln.OGH 2 Ob 142/06f, 21.09.2006
- Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung.OGH 9 ObA 42/06a, 07.06.2006
- Hier: Betriebsvorschrift.OGH 2 Ob 306/04w, 14.06.2005
- Dass eine Entscheidung zu einem konkreten Teilnutzungsvertrag noch nicht ergangen ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 2 Ob 109/01w, 16.05.2001
- Hier: Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des § 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar.OGH 2 Ob 258/99a, 21.12.2000
- Ob auch eine andere Auslegung möglich ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.OGH 6 Ob 46/99d, 22.04.1999
- Dies gilt auch für die Frage, ob der Anwalt bei der Auslegung eines Vertrages seinen Beratungspflichten nachgekommen ist.OGH 2 Ob 255/98h, 15.10.1998
- Bei Logistikverträgen ist jedoch nicht zu beobachten, dass diese vielfach im Rechtsverkehr bestünden.OGH 4 Ob 191/98m, 12.08.1998
- Der Auslegung einer typischen Vertragsbestimmung, die - abgesehen von der hinzutretenden Entstehungsgeschichte - für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein könnte, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu (hier: die Wendung "Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben").OGH 1 Ob 2402/96h, 18.03.1997
- Hier: Frage, ob zwischen zwei Leistungen nach dem Parteiwillen ein die Unteilbarkeit bestehender Zusammenhang besteht.OGH 4 Ob 1520/95, 21.02.1995
- Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.OGH 8 Ob 10/94, 24.02.1994
- Hier: Frage des Vorliegens einer "Vertragslücke".OGH 8 Ob 641/92, 03.12.1992
- Hier: Auslegung einer Parteienerklärung.OGH 3 Ob 1082/92, 21.10.1992
- Nur wenn die berufungsgerichtliche Auslegung bestehenden Auslegungsregeln widerspräche, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar wäre, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichenden erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommen.OGH 6 Ob 614/85, 04.09.1986
- Hier: Auslegung einer für Lizenzverträge nicht schlechthin geradezu typische Vertragsbestimmung, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann.OGH 3 Ob 1515/85, 30.10.1985
- Hier: Verzicht auf Rückforderung verbotener Ablöse.OGH 4 Ob 505/85, 15.01.1985
- Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie.OGH 6 Ob 1515/84, 10.05.1984
- Hier: Auslegung eines Prozessvorbringens.OGH 6 Ob 1505/84, 16.02.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042871 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 78.
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 45/25f, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 220/24z, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 5/25f, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 13/25z, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 98/24y, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 109/23g, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 14/24k, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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