Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 50/17m

Worum es ging: Darf mich mein Chef auf eine andere Stelle versetzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist allein, ob die Versetzung durch Ihren Arbeitsvertrag gedeckt ist. Dass Sie lange denselben Arbeitsplatz hatten, engt Ihren Aufgabenkreis nicht automatisch darauf ein. Eine stillschweigende Vertragsänderung lässt sich daraus nicht ableiten.

Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.423 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Geschäftszahl

8ObA50/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Michaela Puhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** Z*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.330,72 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Ra 38/17z-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail