Kann ich rügen, dass die Beweislast falsch verteilt wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer
Ja. Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was für sie günstig ist. Wie die Beweislast verteilt wurde, können Sie noch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Nicht bekämpfen können Sie dagegen Erfahrungssätze, die das Gericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (144 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes herangezogen wurden, sind einer Anfechtung durch Revision entzogen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hängt ein vertraglich vereinbartes Entgelt der Höhe nach von bei Vertragsabschluss betraglich noch nicht feststehenden Faktoren ab, muss dessen Bemessung vom Gläubiger im Prozess konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.OGH 1 Ob 11/26p, 27.05.2026
- Der Gläubiger muss behaupten und beweisen, dass ein bestimmtes vertragliches – von ihm gefordertes – Entgelt vereinbart wurde.OGH 1 Ob 11/26p, 27.05.2026
- Hier: Den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass er zu einer Änderung der nach § 879 Abs 3 ABGB inkriminierten Klausel bereit gewesen wäre.OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026
- Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025
- Hier: Zur Verletzung des Ermessensspielraums im Rahmen einer Stellenbesetzung.OGH 4 Ob 49/24w, 25.02.2025
Alle 41 Ergänzungen anzeigen
- Die Beklagte hat diejenigen Umstände, die sie zur Ausübung des Gestaltungsrechts im konkreten Ausmaß berechtigen, offenzulegen und nachzuweisen.OGH 7 Ob 210/22s, 21.02.2023
- Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat.OGH 6 Ob 108/22h, 22.06.2022
- Hier: Klage einer GmbH gegen eine Gesellschafterin wegen Verletzung ihrer Treuepflicht: Soweit die Klage darauf gestützt ist, dass die Beklagte geheime Informationen an die Öffentlichkeit trage, trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass die Informationen nicht schon öffentlich zugänglich bzw bekannt waren.OGH 6 Ob 215/16k, 26.09.2017
- Hier: Zinsenanpassung bei Kreditvertrag.OGH 10 Ob 80/15k, 13.09.2016
- Es kann sich nicht zum Nachteil der anderen Partei auswirken, dass eine Partei die Ausübung ihres Preisgestaltungsrechts von den – auch ihr nicht überprüfbaren – Vorgaben eines Dritten abhängig macht, sofern es sich nicht um objektive Marktfaktoren wie etwa allgemeine Indizes, handelt.OGH 10 Ob 80/15k, 13.09.2016
- Eine Partei hat diejenigen Umstände, die sie zur Ausübung ihres Preisgestaltungsrechts berechtigen, im Verfahren offenzulegen und nachzuweisen.OGH 10 Ob 80/15k, 13.09.2016
- Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist.OGH 3 Ob 125/13y, 21.08.2013
- Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.OGH 3 Ob 126/13w, 21.08.2013
- Die Beweislastregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung.OGH 2 Ob 119/09b, 26.11.2009
- Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt.OGH 10 Ob 21/08y, 12.05.2009
- Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen".OGH 10 Ob 21/08y, 12.05.2009
- Bei einem Urheberrechtseingriff hat daher nicht der Urheber zu behaupten und zu beweisen, dass dem Verletzer keine Werknutzungsrechte zustehen, sondern der Verletzer, dass ihm der Urheber - allenfalls mittelbar - (zumindest) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt habe.OGH 4 Ob 64/09d, 21.04.2009
- Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.OGH 6 Ob 44/09b, 26.03.2009
- Eine Verschiebung der Beweislast wird nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls in Beweisnotstand ist.OGH 2 Ob 262/07d, 24.01.2008
- Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben.OGH 10 ObS 109/03g, 08.04.2003
- Nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen ist zu behaupten und zu beweisen.OGH 1 Ob 290/02g, 28.01.2003
- Als Frage der rechtlichen Beurteilung.OGH 7 Ob 128/02b, 26.06.2002
- Die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stellt stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt.OGH 7 Ob 111/02b, 12.06.2002
- Die allgemeine Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt, gilt auch im (zweiseitig geführten) Provisorialverfahren, wo die Bescheinigungslast gleich zu verteilen ist wie die Beweislast im Hauptverfahren.OGH 4 Ob 112/01a, 14.05.2001
- Diese Beweislastregeln verfolgen den Zweck, eine Sachentscheidung auch in jenen (nicht seltenen) Fällen zu ermöglichen, in denen ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt nicht bewiesen werden kann; bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es somit nicht des Rückgriffes auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnedies feststeht.OGH 2 Ob 296/00v, 23.11.2000
- Es liegt an der klagenden Partei, Behauptungen aufzustellen und zu beweisen, mangels welcher der in § 106 Abs 2 u. 3 KFG genannten Voraussetzungen die gegenständliche Personenbeförderung als rechtswidrig angesehen werden müsse, um den Nachweis der Obliegenheitsverletzung zu erbringen.OGH 7 Ob 119/00a, 29.05.2000
- Grundsätzlich ist nur das Bestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, nicht aber das Nichtbestehen von Tatsachen, weil dies nur sehr schwer erweislich ist.OGH 6 Ob 57/99x, 20.05.1999
- Gilt auch im Patentverletzungsprozess.OGH 4 Ob 280/98z, 10.11.1998
- Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 38 Abs 3 VBG zu beweisen.OGH 9 ObA 7/98i, 11.02.1998
- Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden.OGH 4 Ob 2365/96i, 17.12.1996
- Für den Umfang der erbrachten Leistungen sowie das hiefür zu zahlende Entgelt ist der Kläger beweispflichtig.OGH 8 Ob 2002/96m, 12.09.1996
- Hier: Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 1 MRG sind von dem sich darauf berufenden Vermieter zu beweisen.OGH 5 Ob 134/94, 29.11.1994
- Dies gilt aber nur, wenn keine Sonderregelung greift. Derartige Sonderregelungen können auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen, häufig aber auch aus gesetzlichen Formulierungen erschlossen werden, aus denen die Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar wird, eine bestimmte Tatsache als anspruchsbegründend oder anspruchshindernd zu behandeln.OGH 5 Ob 133/92, 09.03.1993
- Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben können es nicht rechtfertigen, dem Kläger einen Anspruch zuzuerkennen, obgleich er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht beweisen konnte.OGH 4 Ob 31/91, 09.04.1991
- Dies gilt auch für die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der sogenannte Anscheinsbeweis möglich ist.OGH 7 Ob 23/83, 24.03.1983
- Hier: PrivaturkundeOGH 5 Ob 717/82, 05.10.1982
- Höhe des Kaufpreises.OGH 1 Ob 541/82, 21.04.1982
- Derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen.OGH 1 Ob 680/77, 21.09.1977
- Hier: Beweislastverteilung im Provisorialverfahren (§§ 16, 76 UrhG).OGH 4 Ob 319/73, 19.06.1973
- Derjenige, der ein Recht in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtsgestaltenden Tatsachen, derjenige aber, der sich auf den Nichteintritt oder auf die Beseitigung eines rechtserheblichen Tatbestandes beruft, die rechtshindernden bzw rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen.OGH 1 Ob 288/71, 28.10.1971
- Ausreichen des Einkommens zur Beschaffung einer Ersatzwohnung.OGH 6 Ob 110/59, 22.04.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039939 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 144.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 217/25p, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 49/24w, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 33/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 127/24f, 20.09.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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