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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2017 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 8/17k

Worum es ging: Darf ein Gesetz mich schlechter stellen als andere EU-Bürger?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Unionsrecht verbietet eine solche Schlechterstellung eigener Staatsbürger nicht; es verhält sich dazu neutral. Der jeweilige Mitgliedstaat kann die Frage aber selbst regeln, und die nationalen Gerichte dürfen prüfen, ob eine solche Benachteiligung mit der Verfassung vereinbar ist.

Heute setzt sich das zuständige Gericht bei der Frage einer Inländerdiskriminierung selbst mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinander und legt sie nötigenfalls dem Europäischen Gerichtshof vor. Bis 2017 wurde dagegen auf eine gedachte unionsrechtliche Vergleichsperson abgestellt und geprüft, wozu ein Inländer in einem anderen Mitgliedstaat befugt wäre. Diesen älteren Stand gibt der Rechtssatz wieder.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 8.579 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Geschäftszahl

8ObA8/17k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martina Rosenmayr-Khoshideh und Mag. Susanne Haslinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. G***** M*****, vertreten durch Dr. Ronald Gingold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.716,89 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2016, GZ 7 Ra 97/16k-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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