OGH 10 Ob 62/17s
Worum es ging: Darf ich als betreuender Elternteil gegen die Einstellung vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wer das Kind pflegt und erzieht, hat bei Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse nur ein wirtschaftliches Interesse, auch wenn das Geld an ihn ausgezahlt wird. Eine Beteiligtenstellung und ein Rechtsmittelrecht im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren bestehen deshalb nicht; Partei ist dort der Bund.
Ersetzen müssen Sie nur Vorschüsse, die entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen ausgezahlt wurden. Ist ein Einstellungsbeschluss rechtskräftig, steht damit fest, dass die ab seiner Zustellung gezahlten Beträge zu Unrecht geflossen sind.
Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt, hat in diesem Verfahren nur der Bund Parteistellung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin, die dem Bund später Ersatz leisten müssen, sind darin nicht Partei und können weder Anträge stellen noch Rechtsmittel erheben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 09.02.2017, 21 R 457/16a-31
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Geschäftszahl
10Ob62/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj C*, geboren am *, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 1), wegen Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Februar 2017, GZ 21 R 457/16a-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 13. Oktober 2016, GZ 38 PU 154/15a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes dem Bund zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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