Darf ich als betreuender Elternteil gegen die Einstellung vorgehen?
betrifft Kinder, Elternteile, Unterhaltsschuldner
Nein. Wer das Kind pflegt und erzieht, hat bei Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse nur ein wirtschaftliches Interesse, auch wenn das Geld an ihn ausgezahlt wird. Eine Beteiligtenstellung und ein Rechtsmittelrecht im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren bestehen deshalb nicht; Partei ist dort der Bund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 14.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach § 22 Abs 1 UVG ist zu verneinen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Herabsetzungsverfahren.OGH 10 Ob 62/17s, 14.11.2017
- Im Einstellungsverfahren hat der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Parteistellung, nicht aber die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin zählen.OGH 10 Ob 1/17w, 21.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 10 Ob 62/17s, 14.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 1/17w, 21.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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