Wann gelten ausgezahlte Vorschüsse als zu Unrecht bezogen?
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Ersetzen müssen Sie nur Vorschüsse, die entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen ausgezahlt wurden. Ist ein Einstellungsbeschluss rechtskräftig, steht damit fest, dass die ab seiner Zustellung gezahlten Beträge zu Unrecht geflossen sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 14.11.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Verpflichtung zum Ersatz von Unterhaltsvorschuss setzt voraus, dass die Vorschüsse rechtswidrig, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen gewährt (gezahlt) wurden. Bei einem rechtskräftigen Einstellungsbeschluss steht fest, dass die ab der Zustellung gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da den gemäß § 22 UVG für den Rückersatz subsidiär haftenden Personen keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG zukommt, kann dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss hinsichtlich der darin bejahten Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine Bindungswirkung gegenüber diesen Personen beigelegt werden. Im Rückersatzverfahren ist daher neuerlich zu prüfen, ob den gemäß § 22 UVG subsidiär haftenden Personen unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2 UVG) oder eine Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21 UVG) anzulasten ist.OGH 10 Ob 61/08f, 09.09.2008
- Voraussetzungen für einen Rückersatzanspruch nach § 22 UVG sind vorerst die objektiv rechtswidrige, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen erfolgte Gewährung von Vorschüssen sowie eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlussmäßige Auszahlungsgrundlage für die Vorschüsse wieder beseitigt, also entweder eine Abänderung oder Aufhebung des Gewährungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren oder ein rechtskräftiger Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss.OGH 10 Ob 61/08f, 09.09.2008
- Dem Einstellungsbeschluss oder Herabsetzungsbeschluss ist in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach § 22 Abs 1 UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen.OGH 6 Ob 504/84, 26.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 Ob 62/17s, 14.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
UVG §22; UVG §23
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