Habe ich als Unterhaltszahler im Einstellungsverfahren etwas mitzureden?
günstig für Bund betrifft Unterhaltsschuldner, Eltern, Kinder
Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss eingestellt, hat in diesem Verfahren nur der Bund Parteistellung, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin, die dem Bund später Ersatz leisten müssen, sind darin nicht Partei und können weder Anträge stellen noch Rechtsmittel erheben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 14.11.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner zählt, haben im Einstellungsverfahren keine Parteistellung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Einstellungsverfahren hat der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Parteistellung, nicht aber die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin zählen.OGH 10 Ob 1/17w, 21.02.2017
- Hier: Herabsetzungsverfahren.OGH 10 Ob 41/15z, 30.07.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127875 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 10 Ob 62/17s, 14.11.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 1/17w, 21.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §20; UVG §22
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