OGH 9 ObA 36/17k
Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber vergessene Sozialversicherungsbeiträge später von mir verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der Dienstgeber darf Ihren Beitragsanteil nur bei der nächsten Entgeltzahlung nach Fälligkeit abziehen. Versäumt er das, ist sein Recht verloren, und er kann den Betrag auch nicht mehr über eine Aufrechnung hereinbringen; eine Ersatzpflicht besteht dann nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 21.12.2016, 6 Ra 58/16w-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1358 ASVG § 51 ASVG § 58 ASVG § 60 ASVG § 61 EStG 1988 § 83 EStG 1988 § 86 ZPO § 510
Entscheidungstext
55 Absätze, 23.396 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA36/17k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. H*****, vertreten durch Kropiunig Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, wegen 6.265,39 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2016, GZ 6 Ra 58/16w-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Mai 2016, GZ 32 Cga 35/16i-12, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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