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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1358

§ 1358. Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Zahlt Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer nach, für die er haftet, zahlt er damit Ihre Schuld. Er tritt in die Stellung des Finanzamts ein und darf den Betrag von Ihnen zurückfordern. Dieser Anspruch entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung.

Ein Rückgriff gegen den eigentlichen Schuldner setzt voraus, dass Sie bereits gezahlt haben. Vorher können Sie den Ersatz nicht verlangen.

Wenn Angehörige Sie nach einem Unfall betreuen und Ihre vermehrten Bedürfnisse abdecken, geschieht das nicht, um den Schädiger zu entlasten. Solche Leistungen werden daher nicht auf Ihren Schaden angerechnet. Sie können den Ersatz selbst geltend machen.

Ja. Schuldner der Lohnsteuer sind Sie selbst; Ihr Arbeitgeber behält sie nur ein und führt sie an das Finanzamt ab. Zahlt er eine solche Steuer für Sie, tritt er in die Rechte des Finanzamts ein und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen.

Wurde Ihr minderjähriges Kind verletzt und tragen Sie als Unterhaltspflichtiger die Heilungskosten, können Sie diesen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einklagen. Sie können auch feststellen lassen, dass der Schädiger für solche künftigen Kosten haftet. Das gilt selbst dann, wenn die Haftung gegenüber dem verletzten Kind bereits rechtskräftig feststeht.

Ja, aber nur unter drei Bedingungen zugleich: Ihr Angehöriger wäre sonst nicht zu Hause gewesen, seine Anwesenheit war wirklich nötig, sodass sonst eine bezahlte Pflegekraft hätte einspringen müssen, und dieser Bedarf ist erst durch die Schädigung entstanden. Fehlt auch nur eine dieser Bedingungen, gibt es dafür überhaupt keinen Ersatz.

Ja, wenn zu Ihren Gunsten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist. Sie dürfen die fremde Schuld auch gegen den Willen des Schuldners bezahlen und rücken damit in die Stellung des Gläubigers. Sonst verlören Sie durch eine Versteigerung überhaupt die Aussicht auf die Liegenschaft.

Ja. Wer eine fremde Schuld bezahlt und dabei in die Rechte des Gläubigers eintritt, erhält auch dessen Hypothek, ohne dass eine Übertragung im Grundbuch nötig wäre. Die spätere Eintragung berichtigt nur den Grundbuchstand.

Wenn Sie eine fremde Schuld bezahlen, für die Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haften, treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner den vollen Ersatz verlangen. Diese Regel geht dem allgemeinen Ausgleich zwischen Mitschuldnern vor.

Ja. Ihnen stehen die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld aus eigenem Recht zu, auch wenn der Hauptschuldner sie nicht vorgebracht hat. Ein Urteil, das nur gegen den Hauptschuldner ergangen ist, bindet Sie nicht.

Ja. Auch wenn Sie nur einen Teil der fremden Schuld bezahlen, für die Sie haften, geht die Forderung in diesem Umfang auf Sie über. Sie können den bezahlten Betrag vom Schuldner zurückverlangen.

Sie treten bis zur Höhe Ihrer Zahlung in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein. Die Forderung geht mit allen Vorrechten, Nebenrechten und Sicherheiten auf Sie über, ganz von selbst und ohne eigenen Übertragungsakt. Mehrere Mitschuldner haften auch Ihnen gegenüber gemeinsam für das Ganze.

Höchstens so viel, wie der Hauptschuldner dem Gläubiger geschuldet hat, und nur in dem Umfang, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben. Die Forderung geht auf Sie so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat.

Ja. Als Bürge haben Sie gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunft und darüber hinaus auf Rechnungslegung. Er umfasst die Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Schuldner und eine Abrechnung über die Bewegungen aus dem besicherten Geschäft. Nur so können Sie Ihre eigenen Rechte durchsetzen.

Ja. Ein Anspruch, mit dem Sie sich später bei einem anderen zurückholen können, was Sie für ihn gezahlt haben, kann gepfändet werden. Er wird als bedingte Forderung behandelt, weil der Rechtsgrund und der begründende Sachverhalt schon zum Teil vorliegen.

Eine fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines anderen. Für den Rückgriff genügt es, dass die Schuld aus Sicht des Hauptschuldners zwar formal Ihre eigene ist, inhaltlich aber ihn trifft.

Hat eine Bank aufgrund einer von ihr ausgestellten Garantie an den begünstigten Gläubiger gezahlt, kann sie beim Schuldner Rückgriff nehmen. Ist über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, richtet sich der Rückgriff gegen die Insolvenzverwaltung.

Ja, wenn Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken für diese Schuld gehaftet haben. Dann treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner Ersatz verlangen. Diese Regel gilt nicht nur für Bürgen.

Nein. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung für Zeiten, in denen er wegen eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entsteht ohne diese Leistungen kein Verdienstentgang. Diese Beträge kann er vom Schädiger daher nicht verlangen, weil insoweit kein Schaden vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangen ist.

Auch wenn die Zahlung eines Dritten dazu führt, dass der Ersatzanspruch von Gesetzes wegen auf ihn übergeht, folgt daraus nicht automatisch ein Vorrecht wie beim Sozialversicherungsträger. Beim Übergang des Anspruchs geht es darum, den Schädiger nicht zu entlasten. Beim Vorrecht geht es dagegen um das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsträger.

Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.

Zahlt jemand eine Schuld, für die er mithaftet, kann er sich bei Ihnen als eigentlichem Schuldner erholen. Für diesen Rückgriff gilt dieselbe Verjährungsfrist wie für die Schuld, die er bezahlt hat. Stützt er seinen Anspruch dagegen auf eine unmittelbare Beziehung zu Ihnen, gilt die dafür maßgebliche Frist.

Wird ein Geschäft angefochten, an dem Sie beteiligt waren, können Sie sich davon befreien, indem Sie die Forderung bezahlen, die der anfechtende Gläubiger gegen den Schuldner hat. Damit bleibt das angefochtene Geschäft bestehen. Dieses Recht schützt Ihr Interesse am Bestand des Geschäfts.

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.

Nein. Zahlt die Rechtsanwaltskammer nach der Tötung eines Rechtsanwalts eine Hinterbliebenenrente, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf die Kammer über, soweit sie gleichartige Forderungen beglichen hat. Der Schädiger wird dadurch nicht doppelt belastet, weil die Rente bei Ihren eigenen Ansprüchen gegengerechnet wird.

Ja, für das, was Sie bereits geleistet haben. Springen Sie als weiterer Unterhaltspflichtiger ein, weil der Unterhaltspflichtige getötet wurde, gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen insoweit auf Sie über. Für erst künftig zu erbringende Leistungen können Sie aber keine Rente zugesprochen bekommen; dafür kommt nur eine Feststellung durch das Gericht in Betracht.

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