OGH 9 ObA 47/17b
Worum es ging: Gibt es ein Verbot, meinen Arbeitsvertrag zu verschlechtern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im österreichischen Privatrecht gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Auch im Arbeitsrecht besteht kein allgemeines Verbot, einen Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers zu ändern. Solche Änderungen sind daher wirksam.
Das hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Wie weit eine Generalklausel in einem Vergleich alle Ansprüche bereinigt und ob beim Abschluss eine unzumutbare Drucksituation für den Arbeitnehmer bestand, lässt sich nicht allgemein beantworten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.02.2017, 7 Ra 65/16g-16
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.811 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA47/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** P***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.349,39 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 9.943,89 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2017, GZ 7 Ra 65/16g-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).