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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 101/17v

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

In einer organisatorischen Einheit müssen der Inhaber, der Zweck und die Organisation einheitlich sein. Die Einheit braucht ein Mindestmaß an Selbständigkeit, vor allem in technischer Hinsicht. Auch das Ergebnis ihrer Arbeit muss eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Abläufen aufweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ArbVG § 107 ArbVG § 134 ArbVG § 34 ArbVG § 35 ArbVG § 40 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

47 Absätze, 17.991 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Geschäftszahl

9ObA101/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Ing. Bieta Sodeyfi und Gerald Fida in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** B*****, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** A***** Sociedad Anonima Operadora, *****, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, in eventu Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2017, GZ 8 Ra 126/16g-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 2016, GZ 15 Cga 71/15f-16, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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