Was macht eine Arbeitsstätte zu einem eigenen Betrieb?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
In einer organisatorischen Einheit müssen der Inhaber, der Zweck und die Organisation einheitlich sein. Die Einheit braucht ein Mindestmaß an Selbständigkeit, vor allem in technischer Hinsicht. Auch das Ergebnis ihrer Arbeit muss eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Abläufen aufweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (VwGH 24.10.1972, 1039/72 SozM II B 1019, 16.01.1973, 501/72 VwSlgNF 8342/A).
VwGH vom 10.02.1976, 441/75; Veröff: Arb 9453
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck.OGH 9 ObA 28/21i, 29.04.2021
- Für die Beurteilung eines Betriebsstättenstandorts als einheitlicher Betrieb ist es unbeachtlich, ob allenfalls einzelne dort angesiedelte Abteilungen ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit und ein einheitliches, abgeschlossenes und von anderen Betriebsvorgängen unabhängiges Arbeitsergebnis aufweisen. Sind etwa die verschiedenartigen Funktionen mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet und verfolgen sie unterschiedliche Aufgabenstellungen, dann kann für den Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden.OGH 9 ObA 51/14m, 22.07.2014
- Die Frage, ob einem Standort Betriebseigenschaft iSd § 34 Abs 1 ArbVG zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Sie begründet daher idR keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht ein Korrekturbedarf aufgrund einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts besteht.OGH 9 ObA 74/12s, 22.08.2012
- Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen.OGH 9 ObA 147/07v, 28.11.2007
- Hier: Meßtrupp.OGH 8 ObA 207/00z, 29.03.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Botanische Garten der Universität Graz - kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb des Bundes, sondern unselbständiger Teil des botanischen Institutes der Universität Graz.OGH 9 ObA 166/99y, 01.09.1999
- Hier: Arbeitsstätten der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH.OGH 9 ObA 143/95, 27.09.1995
- In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674).OGH 4 Ob 36/81, 15.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 9 ObA 154/21v, 20.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 28/21i, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/19g, 22.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 101/17v, 18.12.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 34 · Betriebsbegriff
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