Zum Inhalt springen

Was macht eine Arbeitsstätte zu einem eigenen Betrieb?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
In einer organisatorischen Einheit müssen der Inhaber, der Zweck und die Organisation einheitlich sein. Die Einheit braucht ein Mindestmaß an Selbständigkeit, vor allem in technischer Hinsicht. Auch das Ergebnis ihrer Arbeit muss eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Abläufen aufweisen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (VwGH 24.10.1972, 1039/72 SozM II B 1019, 16.01.1973, 501/72 VwSlgNF 8342/A). VwGH vom 10.02.1976, 441/75; Veröff: Arb 9453

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Filiale als eigener Betrieb
Arbeitsrecht · Mehrere Arbeitsstätten als ein Betrieb
Arbeitsrecht · Personalbefugnis des Leiters und Betriebsbegriff
Vertragsrecht · Unternehmerbegriff im Konsumentenschutz
Arbeitsrecht · Örtlich getrennte Betriebsstätten