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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 34

Betriebsbegriff § 34. (1)Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (2)Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichtes hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird. (3)Zur Klage im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand ist im Verfahren parteifähig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Wechsel des Betriebsinhabers ändert grundsätzlich nichts daran, dass es derselbe Betrieb bleibt. Dabei ist es gleichgültig, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge geschlossen werden. Auch eine Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse oder eine Verlegung des Standorts ist dafür nicht maßgebend.

Wann ein Betrieb entsteht oder eingestellt wird, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dass die Abwicklung begonnen hat, sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Einstellung. Ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert seine Funktion erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.

Mehrere Arbeitsstätten können zusammen ein Betrieb sein, wenn der Inhaber in ihnen einen einheitlichen Zweck verfolgt. Ist das fertige Endprodukt der maßgebliche Zweck, können die Arbeitsstätten bei einheitlicher Leitung zusammen ein Betrieb sein. Kommt es dagegen auf die Herstellung des jeweiligen Teilstücks an, liegt kein gemeinsamer Betrieb vor.

Betriebsinhaber ist, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und mit den vorhandenen Mitteln die Arbeitsergebnisse verfolgt. Auf die Rechtsform oder das unternehmerische Ziel kommt es nicht an. Der Betriebsinhaber muss nicht dieselbe Person sein wie Ihr Arbeitgeber.

In einer organisatorischen Einheit müssen der Inhaber, der Zweck und die Organisation einheitlich sein. Die Einheit braucht ein Mindestmaß an Selbständigkeit, vor allem in technischer Hinsicht. Auch das Ergebnis ihrer Arbeit muss eine gewisse Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Abläufen aufweisen.

Ein Betrieb setzt sich aus mehreren Merkmalen zusammen. Dazu gehören der Inhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Zweck, eine einheitliche Organisation und die Dauerhaftigkeit.

In der Regel ja. Dass kaufmännische, wirtschaftliche oder Personalangelegenheiten für mehrere Standorte gemeinsam in einer Zentrale erledigt werden, nimmt dem einzelnen Standort nicht die Eigenschaft als Betrieb. Anders ist es nur, wenn alle wesentlichen Entscheidungen in der Zentrale getroffen werden.

Dass der Leiter einer Arbeitsstätte nicht berechtigt ist, Arbeitnehmer aufzunehmen oder zu kündigen, spricht nicht entscheidend gegen eine eigene organisatorische Einheit. Dieser Umstand allein schließt einen eigenen Betrieb also nicht aus.

Auch wenn Betriebsstätten örtlich getrennt liegen, kann es sich um einen einheitlichen Betrieb handeln. Die räumliche Trennung allein spricht nicht dagegen.

Der gesetzliche Betriebsbegriff soll vor allem organisatorische Einheiten schaffen, in deren Rahmen die Belegschaftsvertretung wirksam tätig sein kann. Danach richtet sich, wie der Begriff zu verstehen ist.

Ob ein Betrieb derselbe geblieben ist, richtet sich nach seinen Hauptelementen. Ändert sich nur eines davon, bleibt der Betrieb grundsätzlich derselbe. Ändern sich mehrere gleichzeitig, ist meist ein neuer Betrieb entstanden.

Nein. Der Begriff des Betriebs aus dem Betriebsverfassungsrecht gilt nicht automatisch für andere Gesetze. Ob er übertragen werden kann, hängt vom Zweck des jeweiligen Gesetzes ab, etwa bei den Regeln über die Kündigung einer großen Zahl von Beschäftigten.

Die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit bildet mit ihren Koordinationsbüros im Ausland und den zugehörigen Projektbüros einen einzigen Betrieb. Für die Vertretung der Belegschaft werden diese Stellen daher als eine Einheit behandelt.

In einem eigenen Verfahren wird entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist. Das ist die Hauptfrage; ob die Regeln über die Betriebsverfassung anzuwenden sind, wird dabei nur als Vorfrage geprüft. Ändert sich nur diese Vorfrage, muss keine neue Entscheidung eingeholt werden.

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