OGH 8 ObA 63/17y
Worum es ging: Wie schwer muss mein Fehlverhalten für eine Kündigung sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2017, 10 Ra 58/17y-25
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 121 ArbVG § 122 StGB § 283 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.339 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.01.2018
Geschäftszahl
8ObA63/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Mag. Susanne Haslinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** B*****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung und hilfsweise zur Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 10 Ra 58/17y-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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