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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 122

Entlassungsschutz § 122. (1)Das Gericht darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 120 einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied 1. absichtlich den Betriebsinhaber über Umstände, die für den Vertragsabschluß oder den Vollzug des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses wesentlich sind, in Irrtum versetzt hat; 2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte, sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat; 3. im Dienste untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt; 4. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers ein der Verwendung im Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt; 5. sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. (2)Das Gericht darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. (3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist sie rechtsunwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Untreue im Dienst setzt einen absichtlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen voraus, und die Absicht muss auch die Gefährdung dieser Interessen umfassen. Entscheidend ist nicht das persönliche Empfinden des Arbeitgebers, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung so schwer wiegt, dass ihm nicht einmal die Kündigungsfrist zumutbar ist.

Will der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrats entlassen, muss er die ihm bekannt gewordenen Gründe sofort geltend machen. Er muss außerdem die Klage auf Zustimmung zur Entlassung so früh wie möglich einbringen. Wartet er damit zu, kann er sich darauf nicht mehr stützen.

Ja. Kann das vorgeworfene Verhalten mit den Aufgaben als gewählte Vertretung der Belegschaft kollidieren, prüft das Gericht besonders, ob besondere Umstände dafür ursächlich und entschuldbar waren. Waren etwa provozierende Äußerungen des Arbeitgebers wesentlich für die Verfehlung, ist das Verhalten meist entschuldbar. Das Gericht nimmt eine eigene Interessenabwägung vor.

Will der Arbeitgeber eine schwangere Dienstnehmerin entlassen, muss er die nachträgliche Zustimmung des Gerichts so rasch wie möglich einklagen. Eine Frist von 14 Tagen ist dafür bereits zu lang.

Wird ein Betriebsratsmitglied entlassen, bevor das Gericht dieser Entlassung zugestimmt hat, dann ist die Entlassung bis dahin in der Schwebe und noch nicht wirksam. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet dadurch noch nicht. Solange dieser Schwebezustand dauert, dürfen Sie Ihre Aufgaben als Betriebsrat weiter erfüllen.

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