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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 30/17b

Worum es ging: Kann ich rechtliche Einwände erst in der Revision vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Nein. Es genügt, dass dem Kündigungsschreiben deutlich zu entnehmen ist, welcher Grund geltend gemacht wird. Ein Schreibfehler oder die irrtümliche Berufung auf eine falsche Gesetzesstelle schadet nicht. Dafür reicht es, einen der gesetzlichen Kündigungstatbestände zu nennen oder auf den entsprechenden Sachverhalt hinzuweisen.

Der Rektor. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen an einer Universität fällt in seine Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Entlassung ist daher von ihm auszusprechen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

68 Absätze, 32.828 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Geschäftszahl

9ObA30/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** V*****, vertreten durch Mag. Markus Miedl, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei ***** Universität *****, vertreten durch Mairhofer & Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert 105.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2016, GZ 11 Ra 85/16y-36, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Juni 2016, GZ 36 Cga 93/15t-32, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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